Präsidium und Vorstand
Das Präsidium führt die Geschäfte der Kammer und erledigt die Aufgaben des Vorstandes, soweit deren Erfüllung nicht dem Vorstand durch die Satzung vorbehalten ist. Der Vorstand leitet die Kammer. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht der Kammerversammlung vorbehalten oder dem Präsidium übertragen worden sind. Die Kammerversammlung wählt alle vier Jahre den Präsidenten und den Vorstand. Die Vizepräsidenten wählt der Vorstand aus seiner Mitte. Der Vorstand kann Abteilungen gemäß § 77 a StBerG bilden und bestimmte Aufgaben dem Präsidium, Abteilungen gemäß § 77 a StBerG, Vorstandsmitgliedern, Ausschüssen oder der Geschäftsführung übertragen.