Steuerberatervergütungsrecht: Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird.

Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung am 22.11.2024 zugestimmt. Die Änderung des § 9 StBVV ist am 14.12.2024 in Kraft getreten, sodass der Einführung der E-Rechnung im Bereich der Steuerberatervergütung zum 1. Januar 2025 nunmehr nichts mehr im Wege steht.


Steuerberatervergütungsrecht: Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse

Die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2024 den Regierungsentwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Diese sieht – wie vom Berufsstand gefordert – eine dahingehende Änderung des § 9 Abs. 1 StBVV vor, dass die Schriftform zukünftig durch die Textform ersetzt wird. Zudem soll in § 9 Abs. 1 StBVV auch klargestellt werden, dass die Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch durch Dritte, insbesondere durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können.

Zur Klarstellung, dass auch die zum 1. Januar 2025 eingeführte E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium folgende Begründung zum Verordnungstext vorgesehen:

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer“.

Die Bürokratieentlastungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die noch im vierten Quartal 2024 erwartet wird. Die Änderung des § 9 StBVV soll dann bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass der Einführung der E-Rechnung auch im Bereich der Steuerberatervergütung zum 1. Januar 2025 nichts mehr im Wege steht.


Stellungnahme zum Referentenentwurf der BStBK

Beigefügt erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis die an das BMF versandte Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe. Am 16.10.2024 hat die BStBK unter Zuarbeit auch der Steuerberaterkammer Hessen Stellung (ab Seite 5 im Dokument) zu den geplanten Änderungen der StBVV genommen. Im Fokus stehen derzeit insbesondere Änderung des § 13 StBVV sowie die Erhöhungen der Tabellen A-D für gegenstandswertabhängige Gebührentatbestände.


Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Vergütungsberechnungen von Steuerberatern (§ 9 Abs. 1 StBVV)

Stellungnahme der BStBK vom 11.06.2024

Beigefügt erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis die an das BMF versandte Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Einbringung in den Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie.

Auf Anregung der BStBK hin hat das BMF die Änderung des § 9 StBVV vorgezogen und den angelegten Referentenentwurf erstellt. Mit der angestrebten Änderung verfolgt die BStBK folgende zwei Ziele: Zum einen ist eine Abschaffung des bisherigen Schriftformerfordernisses aufgrund der bevorstehenden Einführung der E-Rechnung unabdingbar. Zum anderen führt eine Abschaffung der Schriftform bzw. des Erfordernisses der Zustimmung des Mandanten für eine Rechnung in Textform auch zu einer erheblichen Entlastung des Berufsstands.

Da das BMF jedoch dem Vorschlag nur teilweise gefolgt ist und damit das bestehende Dilemma hinsichtlich der E-Rechnung nicht beseitigt hat, hat die BStBK entsprechend zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das BMF verfährt. Wir halten Sie selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden.


Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde für die Vergütung der Feststellungserklärungen eine neue Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV) in die Verordnung eingefügt.

Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung:

„der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts

                  1/20 bis 9/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die  Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.“

In den Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert nicht ermittelt wird (z.B. in Hessen), wird für die Berechnung der Gebühr ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt und zugrunde gelegt. Dieser fiktive Grundsteuerwert wird berechnet, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GrStG dividiert wird; die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031. Der Vergütung ist gem. § 15 StBVV die gesetzliche Umsatzsteuer und ggf. ein Auslagenersatz hinzuzurechnen.

Beispiel: Die Fläche eines Grundstücks beträgt 700 qm; die Fläche des Gebäudes (Wohngebäude) 200 qm.

Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl =
700 qm x 0,04 EUR/qm

Fläche Gebäude x Äquivalenzzahl =
200 qm x 0,50 EUR/qm

Äquivalenzbetrag Grundstück x Grundsteuermesszahl
28 EUR x 100%

Äquivalenzbetrag Gebäude x Grundsteuermesszahl
100 EUR x 70%

Grundsteuermessbetrag

Äquivalenzbetrag
28 EUR

Äquivalenzbetrag
100 EUR

 

28 EUR

 

70 EUR

 

98 EUR

Fiktiver Grundsteuerwert           =

98 EUR/0,00031
316.129 EUR

Hieraus ergeben sich für den Beispielsfall die folgenden Gebühren:

Mindestgebühr                               =

Höchstgebühr                                 =

Mittelgebühr                                   =

134,85 EUR (1/20)

1.213,65 EUR (9/20)

674,25 EUR (5/20)

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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr fordern, wenn dies in Textform mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht unterschiedliche Gebührenarten und den Ersatz von Auslagen vor.

Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Auftragsausführung anfallenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Fotokopien, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer (§§ 16 ff. StBVV). In jedem Fall sind schriftliche Vereinbarungen über die Vergütung abzuschließen.


Die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach § 40 StBVV

Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wurden ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die gleiche Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.

Aufgrund des pauschalen Verweises des § 40 StBVV auf das RVG ist auch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG zu beachten, der wiederum auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist. Danach ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindestgegenstandswert i. H. v. 1.500,00 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) auch auf außergerichtliche Verfahren anzuwenden, wenn diese außergerichtlichen Verfahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können. Dies ist bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide stets der Fall.

Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann ein Steuerberater gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr i. H. v. 0,5 bis 2,5 abrechnen. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, d. h. die Geschäftsgebühr entsteht regelmäßig bereits mit der Entgegennahme von den die Angelegenheit betreffenden Informationen vom Mandanten und umfasst das Einlegen und Begründen des Einspruchs sowie ggf. ergänzende Ausführungen.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellengebühr) kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag des Steuerberaters auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Nach der Definition des RVG handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Wird der Steuerberater nicht nur mit dem Einlegen eines Einspruchs, sondern auch mit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beauftragt, kann er eine weitere Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Auch hier ist Nr. 2301 VV RVG zu beachten. Der Gegenstandswert im AdV-Verfahren beträgt nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und weiterer Finanzgerichte in der Regel 10 % des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens.

Vertritt der Steuerberater in derselben Angelegenheit mehrere Personen und ist der Gegenstand der Tätigkeit des Steuerberaters dabei derselbe, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen ein Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen.

Durch den Verweis von § 40 StBVV auf das RVG kann im Einzelfall für den Steuerberater auch die Möglichkeit bestehen, eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG i. H. v. 1,5 abzurechnen. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt. Allerdings liegt allein in der Stellung eines Antrags oder dessen Begründung noch keine ursächliche Mitwirkung des Steuerberaters an der Erledigung der Angelegenheit, die die Erledigungsgebühr anfallen lässt. Vielmehr muss eine Tätigkeit vorliegen, die über das normale Tätigwerden des Steuerberaters, das bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist, hinausgeht.

Steuerberater können im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auch Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen. Das geht aus der Formulierung des § 40 StBVV hervor, der nunmehr von Vergütung spricht. Gemäß § 1 Abs. 1 StBVV umfasst der (Ober-)Begriff der Vergütung Gebühren und Auslagenersatz.

Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VV RVG reduziert sich gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) durch Anrechnung, wenn in der gleichen Angelegenheit eine Geschäftsgebühr i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits angefallen ist. Hierzu zählen die Gebühren gem. den §§ 23, 24 sowie 31 StBVV. Anzurechnen ist die Gebühr, die sich aus der Hälfte des angewendeten Gebührensatzes, bei mehreren Gebühren der Hälfte der Summe der Gebührensätze, und dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens ergibt (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG). Der zu berücksichtigende Gebührensatz beträgt höchstens 0,75, was unter Berücksichtigung der Gebührensätze nach der StBVV einer 7,5/10-Gebühr entspricht. Auch für die Bestimmung des Höchstbetrages ist gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 RVG der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens maßgeblich.

Beispiel für einen Anrechnungsfall