Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Vereinigungen erhebliche Bußgelder. Wir weisen daher darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.
Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des o. g. Umsetzungsgesetzes) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Regelung um die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.
Die Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahre 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Im Sinne der betroffenen und von Ihnen betreuten Unternehmen bitten wir um die zeitnahe Weitergabe und Verbreitung der Informationen über das Transparenzregister und die drohende Veröffentlichung von Verstößen.
Überdies möchten wir auf die folgenden Rechtsauffassungen des BVA und besonders hervorzuhebende Gesetzesänderung aufmerksam machen:
1) Staatsangehörigkeit
Bei den wirtschaftlich Berechtigten ist im Transparenzregister künftig auch die Staatangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG-neu), sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-neu nicht greift.
2) Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten (nach § 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG-neu). Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3) Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG-neu Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs. 1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.
4) Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-neu steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit künftig ein Einsichtnahmerecht zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist ab 2020 nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben jedoch bestehen.
5) Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Für die Fiktion der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 GwG ist bei einer GmbH/UG die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister zwingende Voraussetzung. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
6) Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften
Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen. Begründet ist dies darin, dass im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme des Kommanditisten i. S. v. § 171 HGB eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.
Weitere Ausführungen zu rechtlichen Fragen und um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des BVA:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf
Quelle: Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, Referat ZMV III 6 vom 04.11.2019