Aktualisierte Listen der Hochrisikoländer der FATF und der EU-Kommission
Die FIU hat sowohl die FATF_Länderliste als auch die Länderliste der EU-Kommission am 4. November 2024 aktualisiert.
Download Länderliste FATF
Die FIU hat sowohl die FATF_Länderliste als auch die Länderliste der EU-Kommission am 4. November 2024 aktualisiert.
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Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass am 19. Juni 2024 nunmehr die folgenden EU-Rechtsvorschriften des EU-Legislativpakets im Amtsblatt der EU veröffentlicht bzw. verkündet wurden:
Die Umsetzungsfristen bzw. die Fristen für die Anwendbarkeit betragen – bis auf einige zu beachtende Ausnahmen – drei Jahre. Gründungstag der AMLA ist der 26. Juni 2024 (7 Tage nach Verkündung). Die Vorschriften des Legislativpakets finden Sie hier.
Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG seit 1. Januar 2024 verpflichtet, sich bei dem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden.
Der Gesetzgeber verfolgt einen personellen Ansatz, sodass die Registrierungspflicht an die Verpflichteteneigenschaft anknüpft und für jeden Steuerberater als natürliche Person gilt und zwar unabhängig von dem Umfang der beruflichen Tätigkeit und der Ausübungsform (selbstständig, angestellt oder als Syndikus). Die Pflicht zur Registrierung besteht zudem unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor ist noch sehr gering – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert.
Sollten Sie Ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen sein, bitten wir Sie um umgehende Registrierung bei goAML (https://goaml.fiu.bund.de/Home) um späteren bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen. (Nach derzeitigem Stand tritt ab 1.1.2025 ein Bußgeldtatbestand hinsichtlich der Nichtregistrierung in Kraft.)
Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie zudem Zugang zu vielen hilfreichen Informationen und Typologiepapieren der FIU, die Sie bei dem Erkennen geldwäscherechtlich relevanter Sachverhalte unterstützen.
Umfang der Meldepflichten nach dem GwG, insbesondere in Bezug auf das Informationsschreiben der FIU vom 13. November 2023 („Hamas“)
In ihrem Informationsschreiben vom 13. November 2023 informiert die FIU die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten zur „Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad (PIJ) auf Israel“.
Die Informationen beinhalten insbesondere von der israelischen FIU erarbeitete Typologien zur Beschaffung von Finanzmitteln der Hamas und des PIJ sowie mögliche Indikatoren für entsprechende Sachverhalte. Das Informationsschreiben dient vorrangig der Sensibilisierung der Verpflichteten und soll das Erkennen entsprechender Sachverhalte erleichtern.
Das Informationsschreiben sowie auch die anderen Arbeitshilfen der FIU (z. B. Typologien, Eckpunktepapiere) begründen jedoch keine neuen Aufgaben oder Meldepflichten bei den Verpflichteten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Steuerberater auch weiterhin nicht verpflichtet ist, aktiv nach Sachverhalten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung zu suchen oder gar die Unterlagen des Mandanten dahingehend initiativ zu prüfen.
Steuerberater sind auch nicht verpflichtet und grundsätzlich sogar noch nicht einmal dazu berechtigt, die Aufgaben der Ermittlungsbehörden zu übernehmen. Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete und unterliegen so u. a. der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG. Die Meldepflicht gilt dem Gesetzeswortlaut nach für „Tatsachen […], die darauf hinweisen“, dass ein Bezug zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Verletzung der Offenbarungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG besteht. Der Steuerberater muss mithin melden, wenn ihm im Rahmen seiner Tätigkeit solche Tatsachen auffallen oder bekannt werden, soweit nicht die Ausnahme nach § 43 Abs. 2 GwG (Kenntnisnahme im Rahmen der Steuer-(Rechts-)Beratung oder Prozessvertretung) greift. Die Meldepflicht beinhaltet jedoch keine Ermittlungspflicht. So muss der Steuerberater weder gezielt nach Anhaltspunkten von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei seinem Mandanten suchen noch einen Abgleich der Typologien mit z. B. den Buchhaltungsunterlagen seines Mandanten vornehmen.
Dennoch sollten sich Steuerberater mit den Typologien und Eckpunktepapieren der FIU vertraut machen, um ggf. relevante Sachverhalte erkennen und das evtl. Bestehen einer Meldepflicht prüfen zu können. Zudem ist die Kenntnis der Typologien für die eigene Seite 2 Risikoanalyse förderlich und hilft auch dabei, präventiv Schäden von der Kanzlei und der eigenen Person abzuwenden.
hier: Identifizierung auffälliger Sachverhalte
Die FIU hat der BStBK am 15.11.2023 die beigefügte Information zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel übersandt.
Die FIU hat im Übrigen um vertrauliche Behandlung der Information gebeten, damit diese nicht eventuell der Terrorismusfinanzierung verdächtigen Personen zur Kenntnis gelangt.
Im Anhang stellen wir Ihnen geannten Informationen zur Verfügung.
Das PDF-Dokument können Sie nach Login und Neuladen der Seite hier einsehen und herunterladen.
Mit einem Schreiben vom 18. September 2023 an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe weist das BMF nochmals auf die geltenden gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. Insbesondere erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.
Transparenzpflichtig sind sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Dies gilt auch für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften, soweit sie in das Handels- oder Partnerschaftsregister oder
in das ab 1. Januar 2024 neu eingerichtete Gesellschaftsregister eingetragen sind. Betroffene Rechtseinheiten müssen jeweils ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen.
Das BMF weist des Weiteren auch nochmals auf die geltenden gesetzlichen Eintragungsfristen hin. Für die AG, SE und KGaG galt der 31. März 2022, für die GmbH und somit auch die UG (haftungsbeschränkt) sowie Genossenschaften der 30. Juni 2022 und in allen
anderen Fällen der 31. Dezember 2022 als Eintragungsfrist. Für die in das Gesellschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften besteht die Eintragungspflicht selbstverständlich erst mit der Einrichtung dieses Registers am 1. Januar 2024.
Falls die Eintragung in das Transparenzregister versäumt wurde, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Betreffende Rechtseinheiten können dies jedoch teilweise
noch vermeiden, wenn die unterlassene Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird.
Die Steuerberaterkammer rät allen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, umgehend zu prüfen, ob aufgrund der gewählten Rechtsform eine Transparenzpflicht besteht oder zukünftig bestehen wird. Eventuell unterlassene Eintragungen sollten unverzüglich nachgeholt werden.
Sollte eine Eintragung in das am 1. Januar 2024 startende Gesellschaftsregister vorgesehen sein, sollte parallel zu dieser Eintragung auch die Eintragung in das Transparenzregister veranlasst werden.
Podcast Folge 4 „Der Kampf gegen Geldwäsche – Was gilt es jetzt zu wissen?“ und Mitschnitte des gemeinsamen Workshops mit der FIU vom 21. März 2023
Wir möchten Sie auf die aktuelle Folge des Podcasts „Zukunft steuern – Updates der BStBK“ mit dem Thema „Der Kampf gegen Geldwäsche – Was gilt es jetzt zu wissen?“hinweisen.
Des Weiteren stellen wir Ihnen die Mitschnitte des Workshops von FIU und BStBK - "Geldwäscheprävention in der Steuerberatung" vom 21. März 2023 zur Verfügung.
Sie können die aktuelle Podcast-Folge sowie die Mitschnitte des Workshops nach Login und Neuladen der Seite hier einsehen.
Aufgrund dessen, dass im Zusammenhang mit dem Registrierungsprozess der Berufsträger als Verpflichtete auf dem goAML-Portal der FIU nach wie vor eine Vielzahl von Fragestellungen auftritt, beabsichtigt die BStBK, hierzu einen eigenen FAQ-Katalog zu erstellen. Sobald dieser zur Verfügung steht, werden wir ihn auf der Website veröffentlichen.
Anbei finden Sie den aktualisierten Frage-und-Antwort-Katalog (FAQ) des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister zur Kenntnis. In dem FAQ-Katalog wird eine Vielzahl von Fragen rund um den Eintragungsprozess ins Transparenzregister und zum wirtschaftlich Berechtigten beantwortet.
Im Anhang stellen wir Ihnen die aktuellen Typologiepapiere der FIU „Besondere Anhaltspunkte für Geldwäsche im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung“ und "Besondere Anhaltspunkte für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 GwG und die in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine" zur Verfügung.
Die PDF-Dokumente können Sie nach Login und Neuladen der Seite hier einsehen und herunterladen.
Zudem wird voraussichtlich ab Mitte Mai im geschützten Bereich der FIU ein neues, in Zusammenarbeit zwischen FIU und den Landesfinanzbehörden erarbeitetes Typologiepapier zum Thema Umsatzsteuerbetrug veröffentlicht werden.
Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.
Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.
Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.
Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.
Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.
Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat ihr Papier „Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Besondere Anhaltspunkte für den Nicht-Finanzsektor“ aktualisiert. Das Papier können Sie nach Login und Neuladen der Seite hier einsehen und herunterladen.
Das Papier enthält umfangreiche Kataloge mit Anhaltspunkten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf einen Geldwäscheverdacht erzeugen sollen. Ergänzend stellt die FIU einige Fallbeispiele zu gemeldeten Sachverhalten vor, u. a. auch aus der Steuerberatung.
Die Ausführungen und Fallbeispiele im Typologiepapier der FIU können Steuerberater dabei unterstützen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Praxis besser zu erkennen.
Am 25. August 2022 wurde durch die FATF (Financial Action Task Force) der Schlussbericht zur Deutschlandprüfung veröffentlicht. Bezüglich des Bereichs der (steuer-)rechtsberatenden Berufe wird insbesondere weiterhin eine Problematik bzgl. der niedrigen Verdachtsmeldezahlen sowie der damit im Zusammenhang zu sehenden beruflichen Verschwiegenheitspflicht gesehen.
FATF-Bericht: Übersetzung der Zusammenfassung
In diesem Zusammenhang wird nochmal darauf hingewiesen, dass mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht bei goAML (goAML Web, https://goaml.fiu.bund.de) besteht.
Am 29. Juni 2022 konnte die BStBK im Rahmen der Teileinigung zum Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA) im Rat der EU einen für den Berufsstand wichtigen Zwischenerfolg verbuchen. Der von den Mitgliedstaaten erzielte Kompromisstext schwächt die Befugnisse der AMLA deutlich ab und beseitigt u. a. die befürchteten Durchgriffsrechte auf die Selbstverwaltungseinrichtungen. Damit werden die anstehenden Trilog-Verhandlungen in die richtige Richtung gelenkt.
Das EU-Geldwäsche-Paket aus Juli 2021 soll mit vier umfangreichen Legislativvorschlägen ein EU-weites Erkennungs- und Durchsetzungssystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etablieren. Nachdem das Europäische Parlament als Co-Gesetzgeber bereits in den designierten Ausschüssen umfassende Positionen zur AMLA-Verordnung, zur neuen Geldwäsche-Verordnung sowie zur sechsten Geldwäsche-Richtlinie erarbeitet hat, ist es nun den Mitgliedstaaten auch im Rat gelungen, sich auf einen Kompromisstext zur AMLAVerordnung zu einigen.
Durch die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehenen umfassenden Befugnisse der AMLA waren das Selbstverwaltungsrecht und die Unabhängigkeit des Berufsstands gefährdet. Die nun erfolgten Änderungen im Ratstext in den für die Aufsicht im nichtfinanziellen Sektor relevanten Artikeln 31 und 32 könnten die drohende Fachaufsicht abwenden.
Das von der Kommission vorgeschlagene mehrstufige Verfahren im Falle einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Geldwäsche-Unionsrechts (Art. 32 AMLA-VO) wird erheblich verkürzt und endet nur noch mit einer Empfehlung an die nichtfinanzielle Aufsichtsbehörde (oder die Selbstverwaltungseinrichtung). Die Kompetenz der AMLA, durch Abgabe einer förmlichen Stellungnahme einen Verstoß gegen das Unionsrecht verbindlich festzustellen und hierdurch die Aufsichtsbehörden direkt auffordern zu können geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Art. 32 Abs. 4 AMLA-VO), wäre beseitigt.
Als logische Konsequenz wäre damit auch die Befugnis der AMLA vom Tisch, die beaufsichtigte Selbstverwaltungseinrichtung gegebenenfalls durch einen verbindlichen Beschluss zu Abhilfemaßnahmen anzuweisen (Art. 32 Abs. 6 AMLA-VO). Damit hätte die AMLA keinerlei Durchgriffsrechte mehr.
Im Rahmen der Durchführung von peer reviews (Art. 31 Abs. 8 AMLA-VO) könnte die AMLA zudem nicht mehr die Angemessenheit und Wirksamkeit, sondern nur noch die Frage prüfen, ob bestimmte Abhilfemaßnahmen an sich umgesetzt worden sind.
Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April über die Ebene der German Tax Advisers sowie im März im Verbund mit den Mitgliedsorganisationen der ETAF konkrete Änderungsanträge zu den einzelnen Legislativvorschlägen eingereicht und nachdrücklich die Beschränkung der Befugnisse der AMLA gefordert, weil sie die Selbstverwaltung gefährdet und den Grundsatz der bloßen Rechtsaufsicht durchbrochen hätten. Daneben war unter dem Dach des BFB mit BNotK, BRAK, DAV, WPK und dem DStV auch ein auf gemeinsame Problempunkte abzielendes politisches Anschreiben verfasst worden.
Zuletzt führte BStBK-Vizepräsident Dr. Holger Stein am 27. Juni 2022 ein wertvolles Gespräch mit der für das Geldwäsche-Paket verantwortlichen Vize-Generaldirektorin Alexandra Jour-Schröder von der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistung und Kapitalmarktunion der EU-Kommission.
Der Kompromisstext, der offensichtlich die Anliegen des Berufsstandes ernst nimmt, ist ein wichtiger Zwischenerfolg. Mit dieser Position wird der Rat in das weitere Gesetzgebungsverfahren (den sog. Trilog) zusammen mit der Kommission und dem Parlament treten. Abstimmungen über die Positionen des Parlaments zu den einzelnen Gesetzgebungsakten werden nach der Sommerpause erwartet.
Die Bundessteuerberaterkammer erinnert daran, dass es nach dem am 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz nicht mehr ausreicht, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor.
Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (1. April 2023/1. Juli 2023/1. Januar 2024). Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30. Juni 2022 hingewiesen werden.
Die BStBK hat „Hinweise zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche“ erarbeitet und mit Stand 12. Januar 2022 im Berufsrechtlichen Handbuch, Berufsrechtlicher Teil I, Ziffer 5.2.8 veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I 2021, S. 327) wurde der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu gefasst. Während der Tatbestand der Geldwäsche bis zum 18. März 2021 nur erfüllt werden konnte, wenn bestimmte in einem Vortatenkatalog erfasste Vortaten vorlagen, hat der Gesetzgeber den Tatbestand nunmehr für alle Straftaten als mögliche Vortaten geöffnet. Damit einher geht ein deutlich erhöhtes Strafbarkeits- und Haftungsrisiko für Steuerberater. Steuerberater laufen u. U. durch die bloße Honorarannahme oder eine nicht vorgenommene Verdachtsmeldung Gefahr, sich der Geldwäsche strafbar zu machen.
Die Hinweise verfolgen vor diesem Hintergrund den Zweck, anhand der Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB auf die wesentlichen Problemfelder aufmerksam zu machen und die Auswirkungen auf den Berufsstand der Steuerberater darzustellen. Anhand zahlreicher Beispielsfälle und Praxishinweise wird die komplexe Materie anschaulich dargestellt und es werden Lösungsoptionen aufgezeigt.
Im Gemeinschaftsausschuss „Berufshaftpflichtversicherung“ der BStBK wurde Anfang November mit den Versicherern die Frage erörtert, ob die Beratung des Mandanten, wer wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, bzw. die bloße Übermittlung der Meldung an das Transparenzregister (ohne Beratung), in der Berufshaftpflichtversicherung versichert ist.
Die Versicherer haben deutlich gemacht, dass bei der Beratung, wer wirtschaftlicher Berechtigter ist, keine pauschale Deckungszusage erteilt werden kann. Bezüglich der Frage, ob eine zulässige Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG vorliegt, komme es auf die konkrete Fallkonstellation an. Während bei einfach gelagerten Fällen (z. B. GmbH mit drei Gesellschaftern, die mehr als 25 % der Anteile halten) eine Nebenleistung angenommen werden könne, sei dies bei komplexeren Fällen (z. B. Konzernstrukturen, Stiftungen) ggf. anders zu beurteilen. Eine Rechtsdienstleistung sei zwar versichert, wenn kein bewusster Verstoß gegen die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorliege. Man könne sich diesbezüglich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass angesichts der unklaren Rechtslage kein bewusster Verstoß des Steuerberaters gegen das RDG vorliege. Dies sei letztlich aber eine Beweisfrage, sodass im Schadensfall für den Versicherungsnehmer ein gewisses Risiko bestehe.
Bei der bloßen Übermittlung der Meldung im Auftrag des Mandanten an das Transparenzregister („Botenfunktion“) wird die Versicherungsdeckung von den Versicherern kritisch gesehen. Denn eine solche Botentätigkeit ist grundsätzlich nur dann in der Standarddeckung versichert, wen diese im Zusammenhang mit einer versicherten steuerberatenden Tätigkeit erfolgt. Denkbar sei zwar, dass die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und die Übermittlung der Meldung mit der steuerlichen Beratung bzw. der Prüfung der Gesellschaftsverhältnisse für steuerliche Zwecke im Zusammenhang stehe. Es bestehe hier aber kein Automatismus. Es sei den Versicherungsnehmern daher zu empfehlen, sich hinsichtlich der Versicherungsdeckung der konkreten Tätigkeit mit dem Versicherer abzustimmen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte ein ausdrücklicher Einschluss der Tätigkeit in die Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.
Die BStBK empfiehlt den Berufsangehörigen dringend, sich vor Übernahme einer solchen Tätigkeit hinsichtlich der Versicherungsdeckung mit dem Versicherer abzustimmen.
Quelle: BStBK
Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft getreten ist, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich. Weitere Infos finden Sie hier.
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 ist am 18.03.2021 das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I, S. 327) in Kraft getreten.
Geändert wurde der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 StGB). Dieser sah bislang einen Katalog spezieller Vortaten (z.B. Erpressung, Betrug, Hehlerei, Menschenhandel, Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz etc.) vor. Dies wurde nun dahingehend geändert, dass nunmehr generell alle Straftaten als mögliche Vortaten einer Geldwäsche in Betracht kommen.
Diese umfängliche Erweiterung des Straftatbestandes hatte bereits im Vorfeld für viel Kritik an dem Gesetzesentwurf gesorgt, zumal selbst die EU-Richtlinie, die in nationales Recht umgesetzt werden musste, weiterhin einen Vortatenkatalog vorgibt und es daher nicht zwingend erforderlich war, die Vortaten auf alle Straftaten auszuweiten. Sogar die Financial Action Task Force (FATF) hatte empfohlen, nur schwerwiegende Straftaten zu erfassen. Neben zahlreichen anderen Organisationen hatte sich auch die Bundessteuerberaterkammer daher in einer Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf gegen diese massive Ausweitung des objektiven Straftatbestandes der Geldwäsche ausgesprochen – jedoch leider vergeblich.
In der Praxis werden sich die Folgen dieser Gesetzesänderung nicht nur im Rahmen der Strafverfolgung zeigen, auch für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz bedeutet dies eine gesteigerte Sorgfalt bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen. Neben der Anpassung der internen Leitlinien, die regelmäßig den Straftatbestand der Geldwäsche beschreiben, ist zu beachten, dass mit einer Erweiterung der Vortaten grundsätzlich auch eine Ausweitung der Meldepflicht gem. § 43 Abs. 1 GwG einhergeht, da eine Verdachtsmeldepflicht unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes besteht.
Aufgrund der für Steuerberater in den Fällen des § 43 Abs. 2 GwG bestehenden Ausnahme von der Meldepflicht ist für den steuerberatenden Beruf jedoch nicht davon auszugehen, dass die Neufassung des § 261 Abs. 1 StGB zu einer beträchtlichen Steigerung der Verdachtsmeldefälle führen wird – in anderen Branchen wird dies sicherlich anders sein.
Aufgrund von Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen die „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)“ vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1965) erlassen. Die Verordnung, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, bestimmt in §§ 3 bis 6 Sachverhalte, bei denen der Verordnungsgeber bei typisierender Betrachtung von dem Bestehen eines Geldwäscheverdachtsfalls ausgeht und daher eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und 6 GwG ausgelöst wird.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Die Bundessteuerberaterkammer ist darauf hingewiesen worden, dass Unternehmen Mails von dem angeblichen Absender „Organisation Transparenzregister e. V.“ mit dem Betreff „Registrierungsaufforderung/Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ erhalten. Die Unternehmen werden darin aufgefordert, sich binnen 10 Tagen beim Transparenzregister zu registrieren. Der dafür angegebene Link führt aber nicht zum offiziellen Transparenzregister. Es handelt sich vielmehr um eine kostenpflichtige Dienstleistung (Kosten in Höhe von 49,00 €), die Unternehmen nicht in Anspruch nehmen müssen.
Das BMF hat zudem einen Warnhinweis herausgegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass von dem o. g. Absender bei Unterbleiben der Registrierung Bußgelder angedroht werden und davor gewarnt wird, sich zu registrieren bzw. Zahlungen zu leisten.
Das echte Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag betrieben (siehe www.transparenzregister.de). Eintragung und Registrierung auf der öffentlichen Plattform sind kostenlos. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Eintragungspflicht im Transparenzregister.
Der Kammervorstand hat Anordnungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und zur Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen sowie Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG beschlossen:
Das GwG erlegt Steuerberatern weitere Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention auf. So verschärft es die Identifizierungs- und Dokumentationspflichten des Steuerberaters. Die Pflicht zur Identifizierung besteht vor Begründung der Geschäftsbeziehung und entfällt nicht schon dann, wenn die Person dem Steuerberater bekannt ist. Auch die für den Mandanten auftretende Person (Bevollmächtigte oder Bote) ist zu identifizieren und zwar wie der Mandant selbst durch Vorlage eines amtlichen Ausweises. Ein Führerschein oder Dienstausweis reicht demnach zur Identifizierung nicht aus. Zur Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften und so genannter „Wirtschaftlich Berechtigter“ bestehen besondere Maßgaben.
§ 8 GwG enthält nähere Angaben zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Dort ist u. a. geregelt, dass der Steuerberater berechtigt und verpflichtet ist, vollständige Kopien der Dokumente anzufertigen, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden. Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.
Die Risikoanalyse soll dazu dienen, die kanzleispezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten, um darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, die dem ermittelten Risiko entsprechen. Die Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz benennen in einer nicht abschließenden Aufzählung Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potentiell geringeres oder höheres Risiko. Diese Risikofaktoren sind bei der Erstellung einer Risikoanalyse ebenso zu berücksichtigen, wie Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) zur Verfügung gestellt werden. Da sich der Umfang der Risikoanalyse aus Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters ergibt – die für die jeweilige Steuerberaterpraxis konkret bestehenden Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungsrisiken also aus den Einzelfallumständen zu ermitteln sind – ist die Erstellung einer einheitlichen Musterrisikoanalyse für alle Steuerberaterkanzleien nicht möglich. Zur Unterstützung unserer Mitglieder wurde jedoch eine Arbeitshilfe zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die für eine Steuerberaterpraxis bestehen, erarbeitet. Zusätzlich wird ein Exceltool zur Verfügung gestellt, welches jedoch nicht als allgemeiner Standard zu verstehen ist, sondern lediglich als Beispiel für den Aufbau und die Struktur einer Risikoanalyse. Die Entwicklung einer eigenen Risikoanalyse kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Die Risikoanalyse ist gem. § 5 Abs. 2 GwG grundsätzlich zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggfs. zu aktualisieren. Auf Antrag gem. § 5 Abs. 4 GwG kann von der Dokumentationspflicht entbunden werden, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und er sie verstanden hat. Eine Befreiung kann daher insbesondere – nach entsprechender Darlegung – für Kleinstpraxen sowie Kanzleien erfolgen, die einen hohen Spezialisierungsgrad aufweisen. Es ist zu beachten, dass die Befreiung ausschließlich die Pflicht zur Dokumentation betrifft. Eine Entbindung von der Erstellung der Risikoanalyse sowie der regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung sieht das Gesetz nicht vor. Selbst im Falle einer Befreiung von der Dokumentationspflicht muss der verpflichtete Steuerberater daher eine Analyse erstellen und dies auch gegenüber der Aufsichtsbehörde glaubhaft darlegen können.
Für Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe bestehen besondere Verpflichtungen für interne Sicherungsmaßnahmen, wie die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen oder die Schulung der Mitarbeiter. Kanzleien mit mehr als 30 Angehörigen sozietätsfähiger Berufe sind darüber hinaus verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen und der Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG wird künftig überwacht und auch sanktioniert. Aufsichtsbehörde ist nicht mehr die Bundessteuerberaterkammer, sondern die jeweils zuständige örtliche Steuerberaterkammer. Diese ist von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Aufsichtstätigkeit zu dokumentieren und dem BMF einmal jährlich in Form einer Statistik Bericht zu erstatten, u. a. über die von ihr ergriffenen Prüfungsmaßnahmen und der von ihr selbst abgegebenen Verdachtsmeldungen (§ 51 Abs. 9 GwG). Die Befugnisse der Steuerberaterkammern gehen weit. Sie können die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen oder die Bestellung widerrufen, wenn der Steuerberater gegen die Bestimmungen des GwG verstoßen hat. Zudem kann das Finanzamt als zuständige Bußgeldbehörde Verstöße gegen das GwG mit einer Geldbuße von bis zu 1. Mio. € ahnden. Hintergrund dieser Verschärfungen sind die aus Sicht des BMF völlig unzureichenden Verdachtsmeldezahlen außerhalb des Bankensektors.
Kommt ein Steuerberater bei der Mandatsanlage aufgrund einer Gesamtschau der Risikofaktoren unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz (GwG) genannten Risikokriterien zu dem Ergebnis, dass die konkrete Geschäftsbeziehung mit einem nur geringen Geldwäscherisiko verbunden ist, ist es ausreichend, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Diese Einschätzung hat der Steuerberater bei Anlage des Mandats zu dokumentieren.
Bei Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten kann der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen nach dem GwG risikoorientiert angemessen reduziert werden (§ 14 GwG). Insbesondere kann abweichend der Vorgaben der §§ 12, 13 GwG die Überprüfung der Identität mittels anderer Dokumente, Daten oder Informationen als Ausweispapiere oder Registerauszüge durchgeführt werden, soweit diese von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind (§ 14 Abs. 2 GwG).
In Betracht kommt z.B. die Vorlage von Führerschein oder abgelaufener Ausweispapiere. Die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer hingegen reicht nicht aus, da mangels Lichtbild nicht überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um die unter dem Namen auftretende Person handelt (vgl. auch "Auslegungs- und Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Hessen zum Geldwäschegesetz" vom 09.04.2019, S. 37f.).
Das Bundesverwaltungsamt hat mit Stand vom 19. August 2020 eine aktualisierte FAQ-Liste zum Transparenzregister veröffentlicht. Die FAQ-Liste ist unter dem folgenden Link direkt auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts abrufbar:
Jahresbericht 2018 Financial Intelligence Unit (FIU)
Guidance for a Risk-based Approach for the Accounting Profession, FATF
Der von der FATF am 4. Juli 2019 veröffentlichte Leitfaden „Guidance for a Risk-based Approach for the Accounting Profession“ richtet sich zwar unmittelbar nur an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer („Accounting Profession“) , stellt jedoch fest, dass auch Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen zum Berufs- und Tätigkeitsbild von Wirtschaftsprüfern gehören, weshalb die Ausführungen auch für Steuerberater von Interesse sind.
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) hat eine „Sektorale Risikoanalyse – Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen“ erstellt. Die Analyse untersucht detailliert die Risiken der Terrorismusfinanzierung in Deutschland durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen (NPO), um durch die Informationen das Risikobewusstsein der Akteure im Non-Profit-Sektor weiter zu schärfen.
Die Financial Action Task Force (FATF) und die Egmont-Gruppe haben in englischer Sprache einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklungen und Trends von handelsbasierter Geldwäsche und ein Handout hierzu veröffentlicht. Bei der Egmont-Gruppe handelt es sich um einen internationalen Zusammenschluss von weltweit 166 Financial Intelligence Units, welcher eine Plattform für den Austausch von Fachwissen und Finanzinformationen zur Bekämpfung von Geldwäsche bietet.
Der BMF hat eine „Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 – Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland“ veröffentlicht.
Bundestag und Bundesrat haben im November 2019 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie beschlossen. Das Gesetz, das voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, verschärft entlang der EU-Vorgaben auch für Steuerberater die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. Zum Teil jedoch gehen die Änderungen noch über die Richtlinie hinaus.
Der steuerberatende Beruf ist insbesondere von den folgenden Änderungen des Geldwäschegesetzes betroffen:
1. Verschärfung der Verdachtsmeldepflicht
Bisher besteht für Steuerberater eine umfassende Ausnahme von der Meldepflicht bei dem Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wenn die den Verdacht begründenden Informationen aus dem der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Mandatsverhältnis stammen. Da die Verschwiegenheitspflicht von Steuerberatern die gesamte berufliche Tätigkeit umfasst, hat dies bisher in der Praxis zur Folge, dass eine Meldepflicht nur in dem seltenen Ausnahmefall besteht, dass der Steuerberater positiv weiß, dass seine Tätigkeit zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Begehung einer anderen Straftat genutzt werden soll.
Mit dem jetzt beschlossenen Änderungsgesetz soll dieser Schutz entsprechend der bis zum Jahr 2017 geltenden Rechtslage dahingehend beschränkt werden, dass eine Ausnahme nur noch dann gilt, wenn es sich um eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung handelt (vgl. § 43 Abs. 2 GwG). Der Begriff der Rechtsberatung umfasst auch die Steuerberatung, da es sich um einen Unterfall der Rechtsberatung handelt. Die Gesetzesbegründung stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die Buchführung hiervon nicht erfasst ist und deshalb die Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht auf Tätigkeiten der Buchführung keine Anwendung mehr findet. Gleiches gilt auch für die rein betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Tätigkeiten. Dagegen dürfte die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen als Fall der steuerlichen Rechtsberatung auch weiterhin unter die Befreiungsregelung fallen, da hierbei eine Vielzahl rechtlicher Normen, insbesondere des Steuer- und Handelsrechts, geprüft und angewendet werden muss.
Zum anderen wird dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Möglichkeit eingeräumt, bei Immobiliengeschäften durch Rechtsverordnung Sachverhalte zu bestimmen, bei denen stets, d. h. auch bei einer Rechts- bzw. Steuerberatung oder Prozessvertretung, eine Verdachtsmeldung abzugeben ist (§ 43 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 GwG). Die entsprechende Rechtsverordnung des BMF liegt bisher allerdings noch nicht vor.
2. Transparenzregister
3. Registrierungspflicht bei der FIU
Es soll für alle Verpflichteten und damit auch für Steuerberater eine Pflicht eingeführt werden, sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Diese Registrierungspflicht soll aber nicht schon mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten, sondern erst mit Inbetriebnahme des geplanten neuen Informationsverbundes der FIU (vgl. § 59 Abs. 6 GwG). Nach Informationen der FIU ist hiermit aber nicht vor dem Jahr 2023 zu rechnen. Unabhängig davon wird eine Registrierung bei der FIU empfohlen, weil nur nach erfolgter Registrierung ein Zugriff auf das bestehende Informationsangebot der FIU zum Geldwäschegesetz möglich ist.
4. Syndikus-Steuerberater
Für den Fall, dass das Unternehmen, bei dem ein Syndikus-Steuerberater tätig ist, selbst Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist, soll die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten, wie zum Beispiel die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten und des wirtschaftlich Berechtigten, dem Unternehmen und nicht dem Syndikus-Steuerberater obliegen (§ 10 Abs. 8a GwG).
5. Bußgeldzuständigkeit
Bisher führen die Steuerberaterkammern die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz über die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, während das Finanzamt für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Pflichten zuständig ist. Die geteilte Zuständigkeit hat in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und Rechtsunsicherheiten geführt. Der Gesetzgeber hat daher die Zuständigkeit für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf die Steuerberaterkammern übertragen, sodass künftig beide Zuständigkeiten bei der Steuerberaterkammer in einer Hand liegen.
Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Vereinigungen erhebliche Bußgelder. Wir weisen daher darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.
Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des o. g. Umsetzungsgesetzes) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Regelung um die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.
Die Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahre 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Im Sinne der betroffenen und von Ihnen betreuten Unternehmen bitten wir um die zeitnahe Weitergabe und Verbreitung der Informationen über das Transparenzregister und die drohende Veröffentlichung von Verstößen.
Überdies möchten wir auf die folgenden Rechtsauffassungen des BVA und besonders hervorzuhebende Gesetzesänderung aufmerksam machen:
1) Staatsangehörigkeit
Bei den wirtschaftlich Berechtigten ist im Transparenzregister künftig auch die Staatangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG-neu), sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-neu nicht greift.
2) Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten (nach § 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG-neu). Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3) Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG-neu Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs. 1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.
4) Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-neu steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit künftig ein Einsichtnahmerecht zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist ab 2020 nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben jedoch bestehen.
5) Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Für die Fiktion der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 GwG ist bei einer GmbH/UG die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister zwingende Voraussetzung. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
6) Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften
Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen. Begründet ist dies darin, dass im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme des Kommanditisten i. S. v. § 171 HGB eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.
Weitere Ausführungen zu rechtlichen Fragen und um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des BVA:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf
Quelle: Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, Referat ZMV III 6 vom 04.11.2019
Deutsche Übersetzung der supranationalen Risikobewertung der EU-Kommission
Das BMF hat die supranationale Risikobewertung der EU-Kommission in das Deutsche übersetzen lassen, soweit es um die für den Nichtfinanzsektor relevanten Informationen geht.
Das Dokument kann nach Anmeldung eingesehen werden.
Der von der FATF am 4. Juli 2019 veröffentlichte Leitfaden „Guidance for a Risk-based Approach for the Accounting Profession“ richtet sich zwar unmittelbar nur an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer („Accounting Profession“), stellt jedoch fest, dass auch Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen zum Berufs- und Tätigkeitsbild von Wirtschaftsprüfern gehören, weshalb die Ausführungen auch für Steuerberater von Interesse sind.