Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird, § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Dies gilt entsprechend für Zweigniederlassungen von Steuerberatungsgesellschaften. Eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung ist als solche im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen und der Steuerberaterkammer zur Eintragung in das Berufsregister anzuzeigen. Die Leitung einer weiteren Beratungsstelle muss durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich unterhält, erfolgen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
Gem. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme vom sog. Leitererfordernis zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die in § 11 Abs. 3 BOStB im Einzelnen aufgeführten Kriterien erfüllt sind, also die Einsetzung eines anderen Steuerberaters zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist, und zusätzlich durch besondere Umstände im Einzelfall die Ausnahme von dem Leitererfordernis gerechtfertigt ist.
Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer anzuhören.
Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 11 Abs. 4 1. Halbs. BOStB befristet, längstens für zwei Jahre erteilt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann insgesamt nur für eine weitere Beratungsstelle erteilt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 6 StBerG).