Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

19.12.2025
Die Bundessteuerberaterkammer und auch der DStV haben sich vor allem mit Blick auf die noch andauernden Corona-Schlussabrechnungen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen eingesetzt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte nun der BStBK mit, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen eingeleitet werden. Die darin liegende faktische Fristverlängerung, wie es sie auch in den vergangenen Jahren gab, soll aber letztmalig erfolgen.


Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Mit dem digitalen Gewerbesteuerbescheid werden Prozesse in Unternehmen, bei Steuerberatern, Kommunen und in der Steuerverwaltung vereinfacht. Hessen hat den digitalen Gewerbesteuerbescheid federführend für ganz Deutschland mitentwickelt. Auf der Internetseite digitaler-gewerbesteuerbescheid.de finden sich neben einführenden Beiträgen vor allem fachliche und technische Informationen für Kommunen, Unternehmen, Steuerberatungen und IT-Dienstleister. So etwa, welche Vorteile der digitale Bescheid hat.

Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist Ergebnis des Onlinezugangsgesetzes zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung. Damit wird ein medienbruchfreier und länderübergreifend einheitlicher Prozess angestrebt, bei dem die Informationen und Bescheide rund um die Gewerbesteuer digital übermittelt werden. Die digitale Zustellung ist dabei so rechtssicher wie der Postversand. Nach Erhalt der Daten durch die Steuerverwaltung kann die Kommune den Gewerbesteuerbescheid online in das Postfach des Gewerbetreibenden im Bereich „Mein Unternehmenskonto“ bei ELSTER versenden. Der digitale Gewerbesteuerbescheid ist menschen- und maschinenlesbar. Er kann von Unternehmen und Steuerberatern nahtlos und unkompliziert verarbeitet werden. Im Vergleich zum Papierbescheid ist die Bearbeitung schneller und der Aufwand der Datenerfassung geringer.

Es gibt derzeit fast 2000 Pilotkommunen deutschlandweit für den digitalen Gewerbesteuerbescheid. Dazu müssen unter anderem ihre unterschiedlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungssysteme angepasst werden. Neben Eichenzell und Herborn in Hessen haben inzwischen weitere 110 Kommunen deutschlandweit den digitalen Gewerbesteuerbescheid erfolgreich versendet und die Zahl der Kommunen wächst ständig. Bei weiteren 96 Kommunen sind bereits digitale Bescheide angefordert worden (in Hessen unter anderem in Marburg, Langen und Oberursel).

Für eine Pilotphase der Gemeinde Hasselroth werden derzeit noch Kanzleien gesucht, die gewerbesteuerpflichtige Mandanten in Hasselroth betreuen.

Die Pilotierung wird inhaltlich betreut von der Steuerberaterkammer München. Sofern Sie Interesse an der Teilnahme an der Pilotphase haben und mehr Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen erhalten möchten, melden Sie sich gern direkt bei der Steuerberaterkammer München, gern per E-Mail an info@stbk-muc.de."


Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung eingestellt – keine Hinweispflicht mehr für Steuerberater

Zum 20. Juli 2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wegen zu geringer Nutzung eingestellt.  

Zum Hintergrund: Die im Jahr 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte Unternehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit bieten, ihre Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen und -Dienstleistungen außergerichtlich zu klären. Die Streitfälle wurden über die Plattform an eine der über 400 anerkannten Schlichtungsstellen weitergeleitet und dann von diesen bearbeitet. Tatsächlich reichte nur eine geringe Zahl von Verbrauchern Beschwerden über die OS-Plattform ein und nur sehr wenige Unternehmen stimmten zu, so dass die Fälle an eine Schlichtungsstelle weitergeleitet werden konnten. Insgesamt gingen nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr über die OS-Plattform an eine Schlichtungsstelle. 

Nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO (EU) Nr. 524/2013 – ODR-Verordnung), mit der die OS-Plattform begründet wurde, waren Unternehmen, die auf elektronischem Wege mit Verbrauchern Verträge schließen, verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese Hinweispflicht galt auch für Steuerberater. 

Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Damit entfällt auch die durch sie begründete Hinweispflicht. 


RABE-Onlineveranstaltung

Am 2. September 2025 hat die StBK Hessen zur RABE-Onlineveranstaltung eingeladen – und das Interesse war beeindruckend: Über 430 Teilnehmende schalteten sich live dazu.

Mit dabei waren Vertreterinnen und Vertreter des HMdF und der OFD sowie Experten von DATEV und Wolters Kluwer.

Die Veranstaltung bot eine abwechslungsreiche Mischung aus technischen und rechtlichen Hinweisen, praktischen Anwendertipps und anschaulichen Live-Demonstrationen. Im Anschluss bestand ausreichend Gelegenheit für Fragen der Mitglieder.

Die Vortragsfolien des HMdF und der DATEV stehen Ihnen nach Login und Neuladen der Seite hier zur Verfügung. Im Foliensatz des HMdF sind zwei Links mit Videos enthalten. Über den 2. Link gelangen Sie am Ende der Seite zu zwei Videos mit weiteren Erläuterungen „Belege zusammen mit der Einkommensteuererklärung digital einreichen“.

Im Nachgang zu unserer RABE-Onlineveranstaltung ergab sich durch ein Telefonat zwischen Herrn Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen, und dem Hessischen Finanzministerium noch folgende Klarstellung zum diskutierten Thema Belegvorhaltung und Belegvorlage:

Nach derzeitiger Auffassung gilt bei RABE die Belegvorhaltung (nicht die Belegvorlage), da sich die Cloud im Berufsstand (z.B. DATEV-Cloud, ADDISON) befindet. Zu diesem Thema wird aber noch eine weitere Abstimmung zwischen dem BMF und den Länderfinanzministerien erfolgen.

Weitere Fragen hierzu gern an info@stbk-hessen.de.


Vorschläge aus Hessen zur Vereinfachung bei den Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Die StBK Hessen, vertreten durch den Präsidenten Hartmut Ruppricht und den Vizepräsidenten und Schatzmeister Thomas Hener, hat zusammen mit dem StBV Hessen und dem Hessischen Ministerium der Finanzen ein Konzept zur Vereinfachung von Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung bei den Sachzuwendungen an Arbeitnehmer erarbeitet.

In der Praxis geht die Zuwendung von Sachbezügen regelmäßig mit einem Mehr an Bürokratie einher, denn die zu beachtenden Regelungen sind hochkomplex und unterscheiden sich zudem im Bereich der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Es gilt, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie aufwendigen Bewertungsfragen Rechnung zu tragen.

Zudem erreichen die mit den Sachbezügen verbundenen Steuerprivilegien erreichen die Arbeitnehmer sehr ungleichmäßig, denn in der Praxis profitieren hiervon hauptsächlich Arbeitnehmer großer Arbeitgeber. Jene nämlich, die den immensen Verwaltungsaufwand betreiben und sich die Lohnoptimierung über die großen Plattformbetreiber und Intermediäre leisten können. Arbeitnehmer kleinerer Unternehmen kommen nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen, da ihre Arbeitgeber diesen Aufwand nicht stemmen können.

Die Lösung in Kurzform:

  • Befreiung von der aktuell bestehenden Vielzahl an Einzelregelungen und  Abschaffung das verzweigten Systems der lohnsteuerlichen Privilegierungen von Sachbezügen
  • Stattdessen: Einführung eines neuen Pauschalbesteuerungstatbestandes und eines einzigen, für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltenden Bürokratieabzugsbetrags 

Neuer Pauschalbesteuerungstatbestand für folgende Katalogzuwendungen:

- Betriebsveranstaltungen
- Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 LStR, d.h. aus persönlichem Anlass bis zu einem Einzelwert
  von 60 € 
- betriebliche Gesundheitsförderung
- Sachbezüge für Fahrten mit ÖPNV

Bei kollektivem jährlichen Freibetrag in Höhe von 800 € je Arbeitnehmer bleiben die Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei -> Bei Überschreiten fällt eine abgeltende pauschale Lohnsteuer von günstigen 15 % an.

Bürokratieabzugsbetrag:

Unabhängig vom neuen Pauschalbesteuerungstatbestand sollen allen Arbeitnehmern einen Bürokratieabzugsbetrag beim Lohnsteuerabzug in Höhe von 600 € pro Jahr gewährt werden. Er kompensiert den Wegfall der diversen Einzelbegünstigungen.

Gern hätte die Steuerberaterkammer Hessen noch weitere Vereinfachungen aufgenommen, aber ein erster Schritt ist getan.

Die Beträge haben zunächst nur vorläufigen Charakter, aber die Struktur steht. Der Vorschlag geht in die weitere Abstimmung mit dem BMF. Wir werden weiter berichten.