Berufsausbildung von A - Z

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A         B         E – M           N – S           T – Z

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Laut Ausbildungsvertrag darf der/die Auszubildende keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung des/der Ausbildenden übernehmen, da er/sie sich ausschließlich auf die Berufsausbildung konzentrieren soll.

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Bei jugendlichen Auszubildenden müssen die Pausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Pausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.

Volljährigen Auszubildenden ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden Pausen von insgesamt 45 Minuten einzuräumen. Länger als sechs Stunden darf der volljährige Auszubildende nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Probezeit kann nicht vereinbart werden. In der Probezeit sollen beide Vertragspartner prüfen, ob der Auszubildende den richtigen Beruf gewählt hat. Die Kündigungsmöglichkeiten sind während der Probezeit stark erleichtert, siehe hierzu unter Kündigung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich nach dem Berufsausbildungsvertrag die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Berufsausbildungsverhältnisse beginnen auch dann mit einer Probezeit, wenn sich die Berufsausbildung an ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis/Praktikum anschließt. In diesem Fall ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses/Praktikums nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfungdurchgeführt, diese findet einmal im Jahr statt.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, dass der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Prüfung eine Ausbildungszeit von mindestens zwölf Monaten absolviert hat, die Prüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildenden. Mit der Anmeldung ist der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) einzureichen, um so eventuelle Mängel bei der Führung des Ausbildungsnachweises rechtzeitig zu erkennen und abzustellen. Jugendliche Auszubildende müssen zudem die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen.

Die Zwischenprüfung dauert insgesamt 180 Minuten, sie erfolgt schriftlich anhand praxisbezogener Fälle in den Prüfungsfächern Steuerwesen, Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Über die Teilnahme wird von der Steuerberaterkammer Hessen eine Bescheinigung mit der von dem Prüfling erzielten Punktzahl ausgestellt. Die Bescheinigung erhält der Auszubildende, der Ausbildende und die Berufsschule, bei noch nicht volljährigen Prüflingen auch der gesetzliche Vertreter. Weist die Bescheinigung nicht ausreichende Leistungen aus, so erhält auch der zuständige Ausbildungsberater eine Durchschrift der Bescheinigung, damit zusammen mit diesem überlegt werden kann, wie die Ausbildungssituation verbessert werden kann.

Abschlussprüfung
Die Steuerberaterkammer Hessen führt jährlich zwei Abschlussprüfungen, und zwar im Sommer und im Winter, durch. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, der Prüfungsbewerber kann sich jedoch auch selbst anmelden. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen werden im Kammerrundschreiben und auf der Kammerhomepage bekannt gegeben, Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit bei der Sommerprüfung nicht später als bis zum 30. September bzw. bei der Winterprüfung zum 31. März endet. Der Bewerber muss an der Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis geführt haben. Auszubildende können vorzeitig, d. h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildungszeit zwei Jahre nicht unterschreitet und entsprechend einem Beschluss des Kammervorstandes im letzten Schulhalbjahreszeugnis die Gesamtnote im beruflichen Lernbereich mit 2 oder besser nachgewiesen wird. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Steuer-, Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie mündlich auf das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung.

Der Prüfling hat das Recht, die nicht bestandene Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen. Um zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden, ist es nicht notwendig, dass der Auszubildende die Ausbildungszeit verlängert bzw. in einem Ausbildungsverhältnis steht (vgl. Verlängerung der Ausbildungszeit).

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen-, Abschluss- und ggf. Wiederholungsprüfungen) freizustellen. Dies betrifft nicht nur die reine Prüfungszeit, sondern auch die Zeit, die für die Wegstrecke benötigt wird. Zudem sind Auszubildende auch an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Informationsblätter zur Zwischen- und Abschlussprüfung können in der Rubrik „Aus- & Fortbildung / Prüfung Steuerfachangestellte“ abgerufen werden.

Der Prüfungsausschuss nimmt die Abschlussprüfung ab und ist auch für die Zwischenprüfung zuständig. Dem Ausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an, es gibt jeweils einen Stellvertreter. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der Steuerberaterkammer Hessen berufen und sind ehrenamtlich tätig.

Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r enthält Regelungen über die Prüfungsausschüsse, die Zulassung und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen.

S

Sobald die Auszubildende von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie den Ausbildenden hiervon unterrichten. Es findet das Mutterschutzgesetz Anwendung, das u. a. Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung regelt. Die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um diese Zeiträume. Sie kann aber auf Antrag der Auszubildenden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Weitere Infos sowie die Änderung zum Berufsausbildungsvertrag inkl. Merkblatt finden Sie hier.

Die Steuerberaterkammer Hessen ist die Berufskammer der in Hessen zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften. Neben ihren sonstigen gesetzlichen Aufgaben ist die Steuerberaterkammer Hessen auch für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der/des Steuerfachangestellten die zuständige Stelle i. S. des Berufsbildungsgesetzes. Zu ihren Aufgaben gehört die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen sowie die Beratung der Auszubildenden und Ausbildenden und die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung.

Ansprechpartner in der Kammergeschäftsstelle für Fragen zu den Themen Berufsaus- und Fortbildung, Ausbildungsregister und Prüfungswesen sind:
 

Ausbildung, Ausbildungs- & Praktikumsbörse
Julia Wibben
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/

Ausbildungswesen, Berufsausbildungsvertrag
Diana Greiner / Julia Wibben
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/ausbildungsvertrag-online

Prüfungswesen Zwischenprüfung
Yasin Kartal
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/pruefung-steuerfachangestellte

Prüfungswesen Abschlussprüfung
Ursula Baumann
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/pruefung-steuerfachangestellte

Fortbildungsprüfung Fachassistent/in Lohn und Gehalt (FALG)
Yasin Kartal
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/fa-lohn-gehalt

Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/in
Stefanie Schmidt
https://www.stbk-hessen.de/aus-fortbildung/steuerfachwirtin


Die Kammergeschäftsstelle ist unter folgender Anschrift zu erreichen:

Bleichstraße 1
60313 Frankfurt am Main

Telefon: 069/15 30 02 – 50
Telefax: 069/15 30 02 – 60
E-Mail: info(at)stbk-hessen.de

Internet: www.stbk-hessen.de,  https://mehr-als-du-denkst.de/beruf-steuerfachangestellter.html

Die Postfachanschrift lautet:

Postfach 10 31 52
60101 Frankfurt am Main

Die Steuerberaterkammer Hessen führt jährlich einmal eine Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt durch. Zur Prüfung ist u. a. zuzulassen, wer mit Erfolg die Prüfung als Steuerfachangestellter abgelegt hat und danach bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung folgt, hauptberuflich eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle ausgeübt hat. Der Steuerfachangestellte kann durch Bestehen der Prüfung nachweisen, dass er zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat und erhält dadurch die Möglichkeit, sein weiteres berufliches Fortkommen zu fördern. Die Prüfungsordnung und Anmeldeformulare können unter www.stbk-hessen.de in der Rubrik „Aus- & Fortbildung / Steuerfachwirt/in“ abgerufen werden.