Berufsschul- und Freistellungspflicht

In Hessen besteht für jugendliche und erwachsene Auszubildende Berufsschulpflicht (§ 62 HSchG). Auszubildende sind nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vom Ausbildungsbetrieb freizustellen. Dabei wird die Berufsschulunterrichtszeit samt der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gem. § 19 BBiG ist für die Zeit der Freistellung die Vergütung zu bezahlen.

Eine Unterscheidung der Freistellungsregelung gibt es seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2020 zwischen jugendlichen und volljährigen Auszubildenden nicht mehr. Für alle Auszubildende gilt deshalb: 

  • Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
  • An einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, sind Auszubildende einmal in der Woche freizustellen. Eine Anrechnung der Berufsschultage erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Im Anschluss an einen zweiten Berufsschultag in einer Woche dürfen Auszubildende beschäftigt werden. Hierbei ist die gesetzlich zulässige Arbeitszeit gem. Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten (s.u.).
  • Für die Teilnahme an Prüfungen gilt ebenfalls Freistellungspflicht.
  • An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sind Auszubildende freizustellen. Anzurechnen ist die Freistellung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

Eine Regelung zur Freistellung und Anrechnung von Wegezeiten von Auszubildenden zur Berufsschule bzw. zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb wurde vom Gesetzgeber nicht in das Gesetz aufgenommen.

Tägliche Arbeitszeit

  • Jugendliche = 8 Stunden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
  • Erwachsene = 8 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu 10, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)

Wöchentliche Arbeitszeit

Überstunden oder Mehrarbeit bei Azubis ?
Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen. Sie ergeben sich, wenn der Arbeitgeber z.B. anordnet, dass im Anschluss an die regelmäßige Ausbildungszeit die Arbeit fortzusetzen ist, oder wenn der Arbeitgeber vorgeschriebene Pausen nicht gewährt. Von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn spricht man, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit (gem. JArbSchG bzw. ArbZG) überschritten wird.

Muss ein Auszubildender überhaupt Überstunden machen?
Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Die im Vertrag vereinbarte tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit gilt als ausreichend, um die Lerninhalte praktisch zu vermitteln. Dementsprechend müssten Überstunden immer dem Ausbildungszweck dienen. Das bedeutet aber auch, es muss ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter mit anwesend sein. Auch die Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten während der Überstunden ist nicht zulässig.

Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Mustervertrag der StBK Hessen sieht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden nicht vor. Eine entsprechende Ergänzung des Ausbildungsvertrages durch die Vertragsparteien im gesetzlich zulässigen Rahmen ist jedoch möglich.

Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?
Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung aus diesem Grund ist unwirksam. Nur bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (Stichwort „arbeitsvertragliche Treuepflicht“).

Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?
Wenn Überstunden aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zu leisten sind, darf die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden.

Unter 18-Jährige dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich an 5 Werktagen beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Eine weitere besondere Ausnahme: wenn in Verbindung mit einem Feiertag an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit der/die Auszubildende eine längere zusammenhängende Freizeit erhält, so darf die ausfallende Arbeitszeit dieser Werktage auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen, nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei 8,5 Stunden nicht überschreiten.

Für Erwachsene beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit 8 Stunden und bei einer möglichen 6- Tagewoche 48 Stunden. In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit bei Erwachsenen bis zu 10 Stunden betragen. Dann muss aber auch hier gewährleistet sein, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Muss die Ausbildungskanzlei Überstunden bezahlen?
Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Das Wort „besonders” ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, das heißt zusätzlich vergütet werden müssen. Die Ausbildungskanzlei kann gem. § 262 BGB wählen, ob sie die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will. Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.

Ist die Kanzlei verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?
Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG muss die Ausbildungskanzlei die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).

Fällt Unterricht aus, sind Auszubildende verpflichtet, zur Ausbildungsstätte zu kommen. Eine Rückkehr von der Schule zur Ausbildungsstätte ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Rückkehr nicht zumutbar ist, z B. weil die Wegezeit zu lang ist oder die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht sinnvoll genutzt werden kann. Ein Nachholen der hieraus entstehenden Fehlstunden kann mit dem Auszubildenden vereinbart werden. Bei Jugendlichen ist dabei jedoch zu beachten, dass eine Beschäftigung von achteinhalb Stunden täglich nicht überschritten werden darf. Bei volljährigen Auszubildenden darf zwar die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden, innerhalb von sechs Kalendermonaten darf jedoch im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden.

 

Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden; sie kann im Ausbildungsvertrag und auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen, darf aber nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch um 1,5 Jahre; dabei ist auf ganze Monate abzurunden. Eine bereits abgeleistete Ausbildungszeit in Vollzeit kann angerechnet werden.

Die Dauer der Abkürzung muss die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen angemessen berücksichtigen. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit inkl. Pausen auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann nach der Berufsschule eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.