Vorschläge zur Änderung des Vergütungsrechts der Steuerberater

Beigefügt erhalten Sie zu Ihrer Information die Eingabe der BStBK an das BMF vom 13. November 2023, mit der die BStBK dem BMF die in der 108. Bundeskammerversammlung vom 25. und 26. September 2023 beschlossenen Vorschläge zur Änderung des Vergütungsrechts der Steuerberater unterbreitet haben.

Anlage


StBVV – Abrechnung der Schlussabrechnungen

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Coronahilfen ist zwischen der Beauftragung und der Abrechenbarkeit klar zu unterscheiden. In einem laufenden Mandat darf der Mandant ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Schlussabrechnung ohne gesonderte Beauftragung durch seinen Steuerberater erstellt wird.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Erstellung der Schlussabrechnungen bereits mit den Gebühren für die Erstellung der Anträge für die Coronahilfen abgegolten ist. Im Einzelfall kann dies zwar zwischen den Parteien so vereinbart worden sein. Im Regelfall stellt die Erstellung der Schlussabrechnungen jedoch eine separate vergütungspflichtige Tätigkeit dar. Für die Vergütung wird das übliche Honorar geschuldet, da es sich um eine vereinbare Tätigkeit handelt. Eine unmittelbare Abrechnung nach der StBVV ist daher nicht möglich. Allerdings kann die StBVV mittelbar als übliche Taxe zu Grunde gelegt werden.

Die Kosten für die Erstellung der Schlussabrechnungen waren bei Antragsstellung zu schätzen.

Praxishinweis: Im Rahmen der Erstellung der Schlussabrechnungen sollte in jedem Fall überprüft werden, in welcher Höhe die Kosten bereits geltend gemacht wurden und ob eine Anpassung im Rahmen der Schlussabrechnung möglich ist.

Soweit die tatsächlichen Kosten, die geschätzten Kosten übersteigen, sind diese vom Mandanten zu tragen (siehe auch FAQ zur Überbrückungshilfe II dort unter Punkt 3.10). Dies gilt auch, soweit keine Erstattung im Rahmen der Coronahilfen erfolgt, d.h. die Abrechnungsfähigkeit ist unabhängig von der Erstattungsfähigkeit.

Soweit ein Mandat zwischen der Antragsstellung und Erstellung der Schlussabrechnung gekündigt wurde, so ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Steuerberater mit der Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt ist. Eine Vergütungspflicht besteht auch hier unabhängig von der Beauftragung. So kann auch der übernehmende Steuerberater die Erstellung der Schlussabrechnung gegenüber dem Mandanten abrechnen, bzw. der abgebende Steuerberater, soweit dieser bereit ist die Arbeiten durchzuführen. Zur Honorarsicherung kann ein Berufsangehöriger für die Erstellung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung geltend machen.


Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde für die Vergütung der Feststellungserklärungen eine neue Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV) in die Verordnung eingefügt.

Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung:

„der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts

                  1/20 bis 9/20

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die  Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.“

In den Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert nicht ermittelt wird (z.B. in Hessen), wird für die Berechnung der Gebühr ein fiktiver Grundsteuerwert ermittelt und zugrunde gelegt. Dieser fiktive Grundsteuerwert wird berechnet, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GrStG dividiert wird; die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031. Der Vergütung ist gem. § 15 StBVV die gesetzliche Umsatzsteuer und ggf. ein Auslagenersatz hinzuzurechnen.

Beispiel: Die Fläche eines Grundstücks beträgt 700 qm; die Fläche des Gebäudes (Wohngebäude) 200 qm.

Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl =
700 qm x 0,04 EUR/qm

Fläche Gebäude x Äquivalenzzahl =
200 qm x 0,50 EUR/qm

Äquivalenzbetrag Grundstück x Grundsteuermesszahl
28 EUR x 100%

Äquivalenzbetrag Gebäude x Grundsteuermesszahl
100 EUR x 70%

Grundsteuermessbetrag

Äquivalenzbetrag
28 EUR

Äquivalenzbetrag
100 EUR

 

28 EUR

 

70 EUR

 

98 EUR

Fiktiver Grundsteuerwert           =

98 EUR/0,00031
316.129 EUR

Hieraus ergeben sich für den Beispielsfall die folgenden Gebühren:

Mindestgebühr                               =

Höchstgebühr                                 =

Mittelgebühr                                   =

134,85 EUR (1/20)

1.213,65 EUR (9/20)

674,25 EUR (5/20)

Hier können Sie den kompletten Artikel als PFD herunterladen.


Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr fordern, wenn dies in Textform mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV). Die Steuerberatervergütungsverordnung sieht unterschiedliche Gebührenarten und den Ersatz von Auslagen vor.

Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Auftragsausführung anfallenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Fotokopien, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer (§§ 16 ff. StBVV). In jedem Fall sind schriftliche Vereinbarungen über die Vergütung abzuschließen.


Die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach § 40 StBVV

Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wurden ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die gleiche Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.

Aufgrund des pauschalen Verweises des § 40 StBVV auf das RVG ist auch § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG zu beachten, der wiederum auf das Gerichtskostengesetz (GKG) verweist. Danach ist der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Mindestgegenstandswert i. H. v. 1.500,00 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) auch auf außergerichtliche Verfahren anzuwenden, wenn diese außergerichtlichen Verfahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können. Dies ist bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide stets der Fall.

Für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann ein Steuerberater gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr i. H. v. 0,5 bis 2,5 abrechnen. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, d. h. die Geschäftsgebühr entsteht regelmäßig bereits mit der Entgegennahme von den die Angelegenheit betreffenden Informationen vom Mandanten und umfasst das Einlegen und Begründen des Einspruchs sowie ggf. ergänzende Ausführungen.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 (sog. Schwellengebühr) kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß Nr. 2301 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr nur 0,3, wenn sich der Auftrag des Steuerberaters auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Nach der Definition des RVG handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Wird der Steuerberater nicht nur mit dem Einlegen eines Einspruchs, sondern auch mit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beauftragt, kann er eine weitere Geschäftsgebühr gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Auch hier ist Nr. 2301 VV RVG zu beachten. Der Gegenstandswert im AdV-Verfahren beträgt nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und weiterer Finanzgerichte in der Regel 10 % des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens.

Vertritt der Steuerberater in derselben Angelegenheit mehrere Personen und ist der Gegenstand der Tätigkeit des Steuerberaters dabei derselbe, erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person gem. § 40 StBVV i. V. m. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen ein Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen.

Durch den Verweis von § 40 StBVV auf das RVG kann im Einzelfall für den Steuerberater auch die Möglichkeit bestehen, eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG i. H. v. 1,5 abzurechnen. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die Mitwirkung des Steuerberaters erledigt. Allerdings liegt allein in der Stellung eines Antrags oder dessen Begründung noch keine ursächliche Mitwirkung des Steuerberaters an der Erledigung der Angelegenheit, die die Erledigungsgebühr anfallen lässt. Vielmehr muss eine Tätigkeit vorliegen, die über das normale Tätigwerden des Steuerberaters, das bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist, hinausgeht.

Steuerberater können im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auch Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV RVG geltend machen. Das geht aus der Formulierung des § 40 StBVV hervor, der nunmehr von Vergütung spricht. Gemäß § 1 Abs. 1 StBVV umfasst der (Ober-)Begriff der Vergütung Gebühren und Auslagenersatz.

Die Gebühr für das Tätigwerden im Einspruchsverfahren gemäß Nr. 2300 VV RVG reduziert sich gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) durch Anrechnung, wenn in der gleichen Angelegenheit eine Geschäftsgebühr i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits angefallen ist. Hierzu zählen die Gebühren gem. den §§ 23, 24 sowie 31 StBVV. Anzurechnen ist die Gebühr, die sich aus der Hälfte des angewendeten Gebührensatzes, bei mehreren Gebühren der Hälfte der Summe der Gebührensätze, und dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens ergibt (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG). Der zu berücksichtigende Gebührensatz beträgt höchstens 0,75, was unter Berücksichtigung der Gebührensätze nach der StBVV einer 7,5/10-Gebühr entspricht. Auch für die Bestimmung des Höchstbetrages ist gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 RVG der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens maßgeblich.

Beispiel für einen Anrechnungsfall