Newsletter 9|03.06.2022
Einladung zum Kammertag 2022
keyboard_arrow_downAm Dienstag, 28.06.2022 um 9:30 Uhr, findet der diesjährige Kammertag im Hilton Frankfurt City statt.
Nach einem Grußwort von Staatsminister Michael Boddenberg steht der Kammertag zunächst ganz im Zeichen der Fachkräftesicherung. Freuen Sie sich auf Impulse des Unternehmer-Coach Thomas Pütter zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität, der Vorstellung der Gewinner des Wettbewerbs AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER 2022 und erfahren Sie mehr über den neuen dualen Studiengang in Steuerlehre, der an der Hochschule Fulda in Kooperation mit der StBK Hessen und der hessischen Finanzverwaltung in 2023 an den Start geht. In einer Podiumsdiskussion werden darüber hinaus die aktuellen Herausforderungen des Berufsstands diskutiert. Als Vertreter des Hessischen Finanzministeriums sind dabei: Matthias Schenk, Steuerabteilungsleiter und Michael Hohmann, Zentralabteilungsleiter.
Ab 14:00 Uhr findet die Ordentliche Kammerversammlung statt.
Hier geht es zur Online-Anmeldung für den Kammertag / Kammerversammlung.
Get Together für junge Steuerberater am 28.06.22 ab 17:30 Uhr
keyboard_arrow_downIm Rahmen des diesjährigen Kammertages 28.06.2022 ab 17:30 Uhr im Hilton Hotel Frankfurt werden wir wieder ein Get Together anbieten, zu dem wir alle jungen Steuerberater/innen sehr herzlich einladen. Das Netzwerken steht hierbei im Vordergrund. Darüber hinaus werden zwei junge Steuerberater von ihrem Schritt in die Selbständigkeit berichten.
Hier geht es zur Online-Anmeldung für das Get Together der jungen Steuerberater/innen.
Informationsveranstaltung Neuregelung des Berufsrechts / Berufsausübungsgesellschaften
keyboard_arrow_downIn einer kompakten Online-Veranstaltung informieren wir Sie am 08.06.22 von 14:30 - 16:30 Uhr über das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.08.2022 in Kraft tretende Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Dieses erweitert die Möglichkeiten zu interprofessioneller Zusammenarbeit für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften grundlegend. Im Gegenzug müssen Berufsausübungsgesellschaften besondere Berufspflichten beachten und werden selber der Berufsaufsicht der Berufskammern unterstellt. Auch die Möglichkeiten zu Bürogemeinschaften und Kooperationen werden erweitert.
Auf dem virtuellen Podium sind: Patricia Brisbois, Geschäftsführerin StBK Hessen (GB Berufsrecht), Ulrich Stumpf, Geschäftsführer StBK Hessen (GB Berufsregister) und Stefan Ruppert, Abteilungsleiter Recht und Berufsrecht BStBK. Moderiert wird die Veranstaltung von Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Hier geht es zur Anmeldung.
Auslaufen der Corona-Wirtschaftshilfen
keyboard_arrow_downDer Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) laufen am 30. Juni 2022 endgültig aus. Hierzu gibt die Bundessteuerberaterkammer Folgendes bekannt:
- Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
- Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
- Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
- Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
- In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.
Überbrückungshilfe IV - Antragstellung für April bis Juni 2022
keyboard_arrow_downDas BMWK hat prüfende Dritte am 30. Mai 2022 per E-Mail wie folgt informiert:
„Die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022. In dieser E-Mail finden Sie wichtige Informationen zur Stellung von Überbrückungshilfe IV Anträgen für die Monate April bis Juni 2022:
- Bislang kein Überbrückungshilfe IV-Antrag gestellt.
Wenn Sie bisher noch keinen Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können Sie noch bis zum 15. Juni einen Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, stellen. - Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden.
Wenn Sie schon einen Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt hatten, der bereits beschieden ist, können Sie die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragen. - ÜH IV-Antrag für das erste Quartal noch nicht beschieden.
Wenn Sie zwar einen Erstantrag für das erste Quartal bereits gestellt haben, dieser aber bisher noch nicht beschieden ist, müssen Sie folgendermaßen vorgehen. Bitte checken Sie Anfang Juni, ob Sie als prüfende Dritte/prüfender Dritter vor dem 1. April 2022 Erstanträge Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 eingereicht haben, die noch nicht bewilligt wurden. In diesem Fall können Sie die Fördermonate April bis Juni 2022 nicht per Änderungsantrag beantragen. Stattdessen müssen Sie zunächst einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) stellen. Dafür haben Sie vom 2. bis 15. Juni 2022 Zeit. Im Erweiterungsantrag müssen Sie noch detaillierten Umsatz- und Kostenangaben machen, sondern lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können Sie dann bis zum 30. September 2022 im Antragsportal nachreichen. Eine spätere Beantragung dieser Fördermonate, bspw. in der Schlussabrechnung, ist beihilferechtlich nicht möglich. Weitere Details zum Erweiterungsantrag finden Sie ab dem 2. Juni 2022 im Antragsportal.“
Das geschilderte Verfahren soll dem Zweck dienen, Auszahlungen an Förderberechtigte auch noch nach dem Auslaufen des Temporary Framework am 30. Juni 2022 zu ermöglichen, ohne damit gegen das EU-Beihilferecht zu verstoßen.
Bundesrat hat Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt
keyboard_arrow_downDer Bundesrat hat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in der beiliegenden Fassung in seiner Sitzung am 20. März 2022 zugestimmt.
Gegenüber dem Referentenentwurf sind in das Gesetz noch Regelungen zur Energiepreispauschale (§§ 112 bis 122 EStG – neu) und zum Kinderbonus (§§ 66 EStG, 6 BKKG) aufgenommen worden.
Die Energiepreispauschale von 300,00 € wird für Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Berufsbildungsbericht 2022
keyboard_arrow_downDas Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat vor wenigen Tagen den Berufsbildungsbericht 2022 veröffentlicht.
Besonders erwähnenswert ist der sehr umfangreiche Gesamtüberblick der berufsbildungspolitischen Aktivitäten und Programme der Bundesregierung zur Förderung der Dualen Ausbildung (Seiten 102 bis 122).