Newsletter 4|03.03.2022

Die Reform der Grundsteuer mit sehr knappen Fristen steht vor der Tür: Die neuen Grundstückswerte müssen auf den 1. Januar 2022 festgestellt werden. Die Finanzverwaltung sieht vor, dass zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen elektronisch abgegeben werden müssen. Die Erklärungen selbst sind vielleicht das geringere Problem, aber die notwendigen Daten müssen beschafft werden. Die StBK Hessen macht sich dafür stark, dass die Deklarationsarbeiten für die Berufsangehörigen möglichst einfach werden.

Eine Fristverlängerung für die Deklaration wurde auf Bundes- und Landesebene vehement eingefordert. Diese ist jedoch nach Auskunft des Hessischen Finanzministeriums (HMdF) nicht vorgesehen. Das Antwortschreiben des HMdF mit Begründung und weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Seitens des Ministeriums ist ein Anwendungserlass in enger Abstimmung mit der StBK Hessen geplant. Hierzu werden wir in Kürze eine Umfrage starten, in der Sie Ihre Fragen und Anregungen an das HMdF platzieren können. Weitere Infos zu dem Thema finden Sie darüber hinaus auf unserer neuen Sonderseite zur Grundsteuerreform, die laufend aktualisiert wird.

Für eine in einem Ortsbezirk von Wiesbaden gelegene Einzelkanzlei wird dringend ab dem 1. April 2022 ein Praxisabwickler gesucht. Das Kanzleiteam besteht aus einer Vollzeitkraft, 3 Teilzeitkräften und 2 Minijobbern. Betreut werden ca. 280 Mandanten ohne besondere Branchen- oder Tätigkeitsschwerpunkte. Die Kanzlei ist DATEV-Anwender (ASP). Der voraussichtliche Zeitaufwand für den Abwickler wird auf 8-15 Stunden pro Woche geschätzt.

Bei Interesse erbitten wir Ihre Zuschriften unter dem Stichwort „Praxisabwicklung“ an Frau Oeste (beate.oeste@stbk-hessen.de). Die Nachrichten werden an die Erben des verstorbenen Mitglieds weitergeleitet, die dann Kontakt zu Ihnen aufnehmen können, um notwendige Einzelheiten abzustimmen.

Sollten Sie unabhängig von diesem konkreten Fall grundsätzliches Interesse an der Übernahme von Praxisabwicklungen, -vertretungen oder -treuhandschaften haben, freuen wir uns ebenfalls über eine Rückmeldung an obige Kontaktadresse. Sie leisten durch diese Tätigkeiten einen wertvollen Beitrag für den Berufsstand!

Am 2. und 3. Mai 2022 findet der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS 2021 in Berlin statt.

  • Am Samstag, 30. April 2022, begrüßt Sie die BStBK abends beim „Tanz in den Mai“.
  • Am Sonntag, 1. Mai 2022, lädt die BStBK zu einem Begrüßungsabend in der großen Fachausstellung im Estrel Convention Center ein.
  • Am Montag, 2. Mai 2022, startet der Kongress. Spannende Diskussionsrunden und Vorträge stehen auf dem Programm.
  • Ab Dienstag, 3. Mai 2022, werden weitere topaktuelle Vorträge im Online-Format verfügbar sein, in denen hochkarätige Experten wertvolle Praxishinweise zu den drängenden Themen geben, die der Berufsstand gerade bewältigt.

Neben der fachlichen Fortbildung ist der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS aber vor allem Plattform für persönlichen Austausch und Kontaktpflege mit Berufskolleginnen und -kollegen – endlich wieder in Präsenz!

Fachthemen – u. a.:

  • Update Ertragsteuern
  • Brennpunkt Grundsteuer – Fallstricke & Co.
  • Umsatzsteuer aktuell
  • Die Steuerbilanz 2021
  • Update Berufsrecht – Berufsausübungsgesellschaften und mehr
  • Aktuelles Datenschutzrecht in der Steuerberaterkanzlei
  • Fallstricke 2022 im Internationalen Steuerrecht – kommt die Mindestbesteuerung?
  • Die neue Forschungszulage in der Praxis – hält sie, was sie verspricht?
  • Krypto-Assets in Handels- und Steuerbilanz
  • Kanzleimanagement: Mitarbeiterwünsche und Kanzleierfordernisse – Führung in Zeiten von Home-Office & Co.
  • Workshop Zölle/Verbrauchsteuern

Detaillierte Informationen und Anmeldung unter www.deutscher-steuerberaterkongress.de.

Die Kongressbroschüre ist ab Februar 2022 unter www.bstbk.de abrufbar oder kann bei der Bundessteuerberaterkammer (Telefon: 030 240087-0; Telefax: 030 240087-99; E-Mail: veranstaltung@bstbk.de) angefordert werden.

Der Bundestag hat das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz verabschiedet: Die maximale Bezugsdauer wird von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Bezug von KUG begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis zum 30. Juni 2022 profitieren können. Das Mindestquorum wird bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben; auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet. Die gesetzliche Erhöhung des KUG ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich. Die während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei. Es wurde jedoch keine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und keine Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit beschlossen. Bis zum 30. September 2022 kann die Bundesregierung diese Regelungen per Verordnung verlängern. Weitere Infos hier.

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) am 9. Juni 2021 ist die Zuständigkeit bezüglich Anträgen auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag/Nizza -Art. 63 AEU-Vertrag/Lissabon) auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergegangen. Das BZSt teilte dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit:

  • Alle bisher bei den Finanzämtern gestellte Anträge werden vom BZSt übernommen, diese müssen nicht erneut gestellt werden. Bezüglich der Übernahme werden allerdings noch Gespräche mit Vertretern der Länder geführt. Ein genauer Zeitpunkt, wann sämtliche Anträge der vergangenen Jahre dem BZSt vorliegen, kann noch nicht mitgeteilt werden.
  • Eine zukünftige Mehrfachstellung von Erstattungsanträgen sowohl auf Landes- als auch Bundesebene ist nicht erforderlich.
  • Eine verlässliche Aussage, bis wann einzelne Anträge bearbeitet werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Das BZSt bittet deshalb, von Sachstandsanfragen abzusehen.
  • Für weitergehende Fragen steht die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: Kapitalverkehrsfreiheit@bzst.bund.de.

Wie bereits mitgeteilt, wurden die Corona-Wirtschaftshilfen um weitere 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Eine Antragstellung für den verlängerten Förderzeitraum wird voraussichtlich ab April 2022 über das Antragsportal möglich sein. Folgende wichtige Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer hat uns erreicht: Nach Auskunft des BMWK wird die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 voraussichtlich bereits Anfang/Mitte Juni 2022 enden und definitiv nicht verlängert werden können, da der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) am 30. Juni 2022 endet. 

Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen – entgegen der ursprünglichen Annahme des BMWK – nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich. Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni soll der Beginn der Schlussabrechnung für die diversen Corona-Wirtschaftshilfen auf Mitte dieses Jahres verschoben werden. Das dadurch entstehende Zeitfenster soll für eine ab März beginnende Testphase genutzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass etwaige technische Probleme und inhaltliche Unklarheiten behoben werden, bevor die flächendeckende Freischaltung der Schlussabrechnung beginnt. Die Schlussabrechnung soll gebündelt in zwei Paketen erfolgen. Dies soll u. a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im „Paket 1“ ermöglicht. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Grundlage der Berechnungen sollen die aktuell gültigen FAQ des BMWK zu den einzelnen Förderprogrammen bilden. Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen berechnet. Im Rahmen der Schlussabrechnung können dann auch Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden. Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen (De-Minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19) kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war eine wesentliche Forderung der BStBK. Über das Unternehmensportal der Überbrückungshilfen (nur Lesezugriff) sollen die antragstellenden Unternehmen zudem einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihren prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie November- und Dezemberhilfe erhalten. Einzelheiten zur Schlussabrechnung sollen in separaten FAQs und einem Leitfaden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die BStBK setzt sich weiter intensiv für eine Verlängerung der – derzeit für den 31. Dezember 2022 vorgesehenen – Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung um mindestens ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 ein.

Die BStBK hat „Hinweise zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche“ erarbeitet und mit Stand 12. Januar 2022 im Berufsrechtlichen Handbuch, Berufsrechtlicher Teil I, Ziffer 5.2.8 veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I 2021, S. 327) wurde der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu gefasst. Während der Tatbestand der Geldwäsche bis zum 18. März 2021 nur erfüllt werden konnte, wenn bestimmte in einem Vortatenkatalog erfasste Vortaten vorlagen, hat der Gesetzgeber den Tatbestand nunmehr für alle Straftaten als mögliche Vortaten geöffnet. Damit einher geht ein deutlich erhöhtes Strafbarkeits- und Haftungsrisiko für Steuerberater. Steuerberater laufen u. U. durch die bloße Honorarannahme oder eine nicht vorgenommene Verdachtsmeldung Gefahr, sich der Geldwäsche strafbar zu machen.

Die Hinweise verfolgen vor diesem Hintergrund den Zweck, anhand der Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB auf die wesentlichen Problemfelder aufmerksam zu machen und die Auswirkungen auf den Berufsstand der Steuerberater darzustellen. Anhand zahlreicher Beispielsfälle und Praxishinweise wird die komplexe Materie anschaulich dargestellt und es werden Lösungsoptionen aufgezeigt.

Hier finden Sie die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur strafrechtlichen Relevanz der Geldwäsche.

Seit November 2021 läuft der α-Test von SmaLeTax – kurz für Smart Learning Taxes –, der smarten und kostenlosen Lernplattform für Mitarbeiter in Aus- und Weiterbildung. Die KI-gestützte Plattform befindet sich im Aufbau und wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. Das Projekt wird von der Bundessteuerberaterkammer, die Mitglied im Projektbeirat ist, unterstützt und begleitet.

Ziel des Projektes ist es, innerhalb des 3-jährigen Förderzeitraumes den Aufbau und Testbetrieb einer digitalen und individuellen Lernumgebung zu realisieren. Die Lernmodule umfassen die Bereiche „Persönliche Steuerpflicht“, „Sachliche Steuerpflicht“, „Einkünfte und Einnahmen“ sowie „Betriebsausgaben und Werbungskosten“.

Anlage 1
Anlage 2

Unter https://moodle.smaletax.de/16713168 ist ab sofort eine Anmeldung für das Projekt möglich. Die Nutzung ist kostenlos und unverbindlich.

Aufgrund der erheblichen Verzögerung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen hat der Bundestag am 18. Februar 2022 die Verlängerung der Pilotierungsphase für Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen, BT-Drs. 20/688). So soll eine reibungslose Erprobung für die Arbeitgeber ermöglicht werden, ohne dass technische Probleme ggf. arbeitsrechtlich negative Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben. Die gesetzliche Verschiebung des Zeitpunkts zur Verpflichtung des eAU-Abrufs durch die Arbeitgeber ist jetzt für den 1. Januar 2023 (bisher 1. Juli 2022) vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen.

Änderungen an der Konzeption der eAU sind nicht vorgesehen. Dieses ist weiterhin als „Pull-Verfahren“ ausgestaltet. Die bei den gesetzlichen Krankenkassen vorhandenen AU-Daten müssen in einem gesonderten Verfahren abgerufen werden und werden nicht automatisch im Sinne eines „Push-Verfahrens“, wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert, übermittelt.

Das Gesetz hat nicht nur Auswirkungen auf die Prozesse in den Steuerberaterkanzleien, sondern ist auch für die Steuerberaterkammern relevant. Über die den weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.