Newsletter 3|05.05.2025
Achtung Betrugsversuche
keyboard_arrow_downAchtung! Es sind betrügerische, seriös erscheinende Anschreiben an Mandanten von Steuerberatern, z.B. vermeintlich des Bundeszentralamts für Steuern, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft im Umlauf, mit denen die Mandanten unter Druck gesetzt und zur Zahlung auf meist ausländische Bankverbindungen motiviert werden sollen. Es wird empfohlen, die Mandantschaft entsprechend zu sensibilisieren und Betrugsversuche unverzüglich zur Anzeige zu bringen.
Kammertag 2025
keyboard_arrow_downDie StBK Hessen lädt Sie herzlich zum Kammertag am 23.06.2025 in Frankfurt ein.
Freuen Sie sich auf spannende Diskussionen rund um das Thema Leichtigkeit - Zuversicht - Mut im Beruf. Als Referent wird Sven Bartosch einen Vortrag zum Thema "Selbst- und Mitarbeiterführung in herausfordernden Zeiten. Philanthropisches Coaching: ein nachhaltiges Lösungskonzept" halten. Des Weiteren führt Frau Prof. Dr. Hilke Brockmann in die Glücksforschung ein. In einer anschließenden Podiumsdiskussion besteht Gelegenheit zum vertieften Austausch.
Wir freuen uns auf Sie!
Steuerberatervergütungsrecht Erhöhung der gesetzlichen Vergütung und andere Änderungen der StBVV treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
keyboard_arrow_downNachdem der Bundesrat im März 2025 der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt hatte, wurde diese am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105. Die Änderungen und somit insbesondere auch die enthaltenen Gebührenerhöhungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Was ändert sich im Einzelnen?
Vorgesehen ist vor allem eine Gebührenerhöhung. Erhöht werden dabei zum einen die Tabellen A bis D zur StBVV und somit der gegenstandswertabhängigen Vergütungen. Die Erhöhung erfolgt durchschnittlich um 6 %. Zudem werden die Gebühren nach § 34 StBVV um durchschnittlich 9 % erhöht.
Änderungen erfolgen auch bei der Zeitgebühr. Einerseits erfolgt auch eine Erhöhung um ca. 9 %. Zum anderen wird die Taktung von aktuell einer halben Stunde auf zukünftig eine Viertelstunde umgestellt. Das Vorhaben des BMF, eine minutengenaue Taktung einzuführen, konnte seitens der BStBK verhindert werden.
Die Regelungen zu Vergütungsvereinbarungen wurden umfassend überarbeitet. § 4 Abs. 1 StBVV legt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform fest und schreibt eine eindeutige Bezeichnung sowie das erkennbare Absetzen von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung vor. Die § 4a und § 4b StBVV regeln nunmehr die Rechtsfolgen des Unterschreitens der gesetzlichen Vergütung sowie fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen. Zudem wurde § 14 StBVV ersatzlos gestrichen. Für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. StBVV.
§ 22 StBVV enhält nunmehr eine eindeutige Abrechnungsgrundlage für die Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft. Zudem sehen § 23 Abs. 2 StBVV neue Vergütungstatbestände für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO und § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 StBVV für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichten vor.
Weitere Anpassungen finden sich zudem u. a. in § 3 StBVV – Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung von Auslagen, in § 18 Abs. 2 und 3 StBVV – Erhöhung der Abwesenheitsgelder, in § 24 Abs. 5 StBVV – Neufassung des vormaligen § 24 Abs. 4 StBVV, § 33 Abs. 6 StBVV – Differenzierung bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sowie § 40 StBVV – nunmehr einheitlicher Verweis auf das RVG.
Ab wann gelten die Änderungen?
Hinsichtlich der Anwendung der Änderungen gilt es, die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten. Demnach gelten die geänderten Regelungen uneingeschränkt für alle nach dem 1. Juli 2025 neuabgeschlossenen Mandate. Anderenfalls gelten grundsätzlich die bisherigen Regelungen fort.
Hat der Steuerberater mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, sind die geänderten Regelungen ab 1. Januar 2026 anwendbar. In diesen Fällen empfiehlt sich regelmäßig jedoch auch in Absprache mit dem Mandanten, die Vergütungsvereinbarung zu aktualisieren.
Auch die Gebühren für das Einspruchsverfahren erhöhen sich
Nach § 40 StBVV bestimmen sich die Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem RVG. Mit Wirkung bereits zum 1. Juni 2025 werden auch die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhöht.
Hessischer Unternehmerinnenpreis 2025
keyboard_arrow_downBewerbungsaufruf für den Hessischen Unternehmerinnenpreis 2025
Das Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum ruft mit folgendem Text alle Unternehmerinnen dazu auf, sich für den Hessichen Unternehmerinnenpreis 2025 zu bewerben.
Sehr geehrte Unternehmerinnen,
mit Leidenschaft, Weitblick und unternehmerischem Mut gestalten Frauen in Hessen die Wirtschaft von Morgen. Sie führen Unternehmen, gestalten Märkte, treiben Entwicklungen voran und setzen neue Impulse für Wachstum. Sie schaffen Arbeitsplätze und übernehmen Verantwortung – sowohl in ihrem Unternehmen als auch in der Gesellschaft. Ihr Engagement, ihre Kreativität und ihr Gespür für Chancen machen Frauen zu einer treibenden Kraft in unserem Land.
Um diesen herausragenden Einsatz zu würdigen, verleihen wir den Hessischen Unternehmerinnenpreis.
Mit dieser Auszeichnung möchten wir Frauen ehren, die mit ihrer Entschlossenheit und ihrer Innovationskraft, die hessische Wirtschaft bereichern.
Sie sind eine dieser Unternehmerinnen? Dann laden wir Sie ein, sich zu bewerben. Nutzen Sie die Chance, Ihre Erfolgsgeschichte sichtbar zu machen und andere Frauen zu inspirieren!
Ihre Rückfragen beantwort das Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum wir gerne unter unternehmerinnenpreis@wirtschaft.hessen.de.