Newsletter 3|15.05.2023

Die StBK Hessen lädt Sie herzlich zu ihrem Kammertag am 13.06.2023 ein. Wir erwarten Staatsminister Michael Boddenberg / Hessisches Ministerium der Finanzen und freuen uns auf einen Impulsvortrag von Rainer Holznagel / Präsident des Bundes der Steuerzahler. Die Podiumsdiskussion, u.a. mit Vertretern der Finanzverwaltung, greift aktuelle Themen und Belange des Berufsstandes auf. Moderiert wird das Programm von Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen. Anmeldeportal und Programmfolge finden Sie hier.

Die Ordentliche Kammerversammlung 2023 findet im Anschluss (14:00 Uhr) statt.

Die StBK Hessen zieht im Februar 2024 in neue Räume in die Europa-Allee 52. Die Weichen hierfür hatte der Vorstand der Kammer bereits 2019 gestellt. Die neuen Räume in unmittelbarer Nähe der Messe wurden nun auf Grundlage einer aktualisierten Bedarfsanalyse und unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit ausgewählt. Damit stellt sich die Steuerberaterkammer auch räumlich zukunftsfähig auf. So stehen künftig mehr Veranstaltungsräume zur Verfügung und müssen nicht mehr extern zugebucht werden. Auch die seit Jahren zunehmenden hoheitlichen Aufgaben der StBK Hessen, unter anderem bei der Geldwäscheprävention, finden nun ihren Platz. Weiterhin wird das Service-Angebot für die Mitglieder ausgebaut. So sollen die neuen Räume von den Mitgliedern beispielsweise für einen kollegialen Austausch an zentraler Stelle genutzt werden können.

Der Mietvertrag der aktuellen Räumlichkeiten läuft im Februar 2024 aus. Die bisherigen Räumlichkeiten konnten den Anforderungen an die vielfältigen Aufgaben der StBK Hessen nicht mehr genügen. Die neuen Räumlichkeiten werden zudem nachhaltig und energieeffizient bewirtschaftet (DGNB-Gold zertifiziert).

Unser neuer Ausbildungsnewsletter informiert Sie regelmäßig über alle wichtigen Themen rund um die Ausbildung, z.B. über die Gliederung der Ausbildung nach der neuen Verordnung, Weiterbildungsmöglichkeiten und Prüfungstermine.

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Die Bundessteuerberaterkammer informiert darüber, dass ab Juli 2023 für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) besteht. Das beSt wird, auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberaterkammer, durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet (§ 86d Abs. 7, § 86e Abs. 5 StBerG).

Ab Juni 2023 können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer bei den regionalen Steuerberaterkammern beantragen. Die betriebsbereite Bereitstellung der beantragten Postfächer wird dann ab dem 1. Juli 2023 erfolgen.

Um die Antragstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier ein Muster-Antragsformular „auf Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für eine weitere Beratungsstelle“ zur Verfügung.

Wir verweisen diesbezüglich auch auf die geplante Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, deren inhaltliche Vorgaben in dem Antragsformular bereits berücksichtigt wurden.

Zur Unterstützung von KMU bei der Sicherung ihrer Liquidität und der Vorbeugung daraus entstehender Unternehmenskrisen hat die Offensive Mittelstand (OM) die Handlungshilfe „Liquidität und Finanzierung“ entwickelt. Sie zeigt anhand prägnanter Beispiele, wie die Finanzierungs- und Liquiditätssituation von Betrieben spürbar verbessert und das Finanzmanagement zukunftsfest ausgerichtet werden kann.

Ansatzpunkte können sich dabei aus den vier Themenfeldern der Handlungshilfe ergeben:

  • Sicherung der Zahlungsbereitschaft und der Liquidität,
  • Dauerhafter und solider Finanzierungsaufbau,
  • Fördermittel – ein Hilfsmittel zur Überwindung von Krisen,
  • Laufende Optimierung der Unternehmensstrategie.

Die Handlungshilfe „Liquidität und Finanzierung“ ist so aufgebaut, dass in einem ersten Schritt zunächst die Unternehmensinhaber bzw. die mit dem Thema vertrauten Mitarbeitenden selbst überprüfen können, wie sie die Finanzsituation des Unternehmens einschätzen. Darauf aufbauend können in einem zweiten Schritt auf Basis von Praxisanregungen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation herausgearbeitet werden. Die Handlungshilfe dient somit als Selbstcheck für Führungskräfte aus KMU.

Sie können die Handlungshilfe an Ihre Mandanten weitergeben oder als Ausgangspunkt für ein Beratungsgespräch nutzen. Sie ist über die Website der Offensive Mittelstand kostenlos abrufbar.

Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 21. März 2023 (Az.: 10 V 67/23) entschieden, dass die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für einen Steuerberater erst besteht, sobald ihm der von der BStBK versandte Registrierungstoken für die Steuerberaterplattform (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 StBPPV) zugegangen ist. Das Hessische Finanzgericht hat sich damit der Auffassung der BStBK angeschlossen.

Der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts ist hier abrufbar.

Nachfolgend erhalten Sie den Link zu einer Umfrage der Europäischen Kommission zu Erfahrungen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung:

https://surveys.ramboll.com/LinkCollector?key=9H8J4MHFU1C6

Die Umfrage ist Bestandteil einer umfassenden Evaluation der nationalen Umsetzung der sog. DAC-Richtlinie, insbesondere mit Blick auf die Jahre ab 2018. Im Fokus stehen konkret die Änderungen durch die sog. DAC 6, mithin in Deutschland die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gem. §§ 138d-138k AO. Die Umfrage zielt darauf ab, Schlussfolgerungen zu entwickeln und Erfahrungen zu präsentieren, die für die Verbesserung der Mechanismen der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern behilflich sind.

Die Bearbeitungsdauer der Umfrage beträgt ca. 10-15 Minuten. Die Umfrage kann bis zum 29. Mai 2023 ausgefüllt werden.

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 104.321. Damit machen die 3.251 neuen Kammermitglieder ein Plus von 3,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

Seit dem 1. November 2022 bedürfen auch Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung der Anerkennung und sind damit Mitglieder der Steuerberaterkammern. Grundlage hierfür war das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.

Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13.427 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10.052 und Hessen mit 9.234 Mitgliedern.

Die aktuelle Berufsstatistik zeigt auch, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Im Vergleich zum Vorjahr stieg ihr Anteil um 0,3 Prozent auf 37,8 Prozent. Im Jahr 2022 waren in Deutschland 34.476 Steuerberaterinnen tätig.

Zudem stehen die Syndikus-Steuerberater/innen weiterhin hoch im Kurs. Ihr Anteil nahm 2022 um 5,1 Prozent zu. Im Berufsstand sind aktuell 67,3 Prozent selbstständig und 32,7 Prozent als Angestellte tätig.

In der Berufsstatistik 2022 zeigt sich auch die hohe Bedeutung von weiteren Berufsqualifikationen. Rund ein Fünftel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in oder vereidigte Buchprüfer*in zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater*innen für Internationales Steuerrecht 2022 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 Prozent, der Anteil der Fachberater*innen für Zölle und Verbrauchsteuern sogar um 7,5 Prozent.

Die komplette BStBK-Berufsstatistik ist verfügbar unter www.bstbk.de.

Im vergangenen Jahr entschieden sich bundesweit 17.187 Jugendliche für  die Steuerfachangestelltenausbildung. Das zeigt die aktuelle Ausbildungsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Auf der bundesweiten Rangliste anerkannter Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) kletterte der Beruf im Jahr 2022 um einen Platz auf Rang 19 und gehört somit zu einem beliebten Karriereweg.

Ein Pluspunkt: Mit der Neuordnung der Steuerfachangestelltenausbildung im letzten Jahr wird der Beruf noch digitaler. Die neuen Regelungen treten zum 1. August 2023 in Kraft und stellen so die Weichen für eine digitale Zukunft.

Die Grafiken zu den Ausbildungszahlen sind als Teil der BStBK-Berufsstatistik unter www.bstbk.de verfügbar.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umgesetzt werden soll und das der Deutsche Bundestag und der Bundesrat nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss am 10./11. Mai 2023 beschlossen haben, bringt auch für Steuerberatungskanzleien ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl neue Pflichten mit sich.

Nach § 12 HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber und damit auch Steuerberatungskanzleien mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte zur Meldung von Verstößen im Sinne des § 2 HinschG wenden können (interne Meldestellen). Die interne Meldestelle kann eine in der Kanzlei beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Alternativ kann auch ein externer Dritter (z. B. ein Rechtsanwalt) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Mehrere Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können auch eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten (§ 14 HinSchG).

Die kanzleiinternen Meldestellen müssen interne Meldekanäle einrichten, die Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Die internen Meldestellen sollen grundsätzlich auch anonyme Meldungen bearbeiten. Im Gegensatz zu dem am 16. Dezember 2022 ursprünglich vom Deutschen Bundestag beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hatte, besteht allerdings gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 HinschG keine gesetzliche Verpflichtung, Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen (z. B. durch den Einsatz elektronischer Meldesysteme, die die Anonymität der Kommunikation gewährleisten). In Betracht kommt daher auch eine Meldung mittels Brief oder einfacher E-Mail, ohne dass die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation zwischen dem Hinweisgeber und der internen Meldestelle (z. B. bei Rückfragen) gegeben sein muss. Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Die interne Meldestelle hat dabei grundsätzlich die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person und der Personen, auf die sich die Meldung bezieht oder die in dieser genannt sind, zu wahren.

Es besteht für die Beschäftigten grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie sich an die kanzleiinterne Meldestelle oder eine externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz oder – soweit vorhanden – von den Ländern eingerichtete Meldestelle) wenden. Der Hinweisgeber soll jedoch in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und er keine Repressalien befürchtet, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Steuerberaterkanzleien, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind (erst ab 50 Beschäftigten), sollen dementsprechend Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 3 HinSchG). Das Gesetz macht allerdings keine Vorgabe, wie solche Anreize aussehen sollen. Es ist nur vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellt.

Die Verletzung der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000,00 € geahndet werden kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinschG). Nach der Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 2 HinschG kann eine Geldbuße aber erst ab dem 1. November 2023 verhängt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt bereits einen Monat nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Steuerberaterkanzleien mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt davon abweichend nach § 42 Abs. 1 HinschG die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle jedoch erst ab dem 17. Dezember 2023.

In Hessen wurden zahlreiche „vorsorgliche“ Einsprüche eingelegt, die sich gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richteten und die Verfassungsmäßigkeit anzweifelten. Die Erfolgsaussichten galten indes als vage. Musterklagen zur gerichtlichen Klärung sind in Hessen nach Kenntnis der StBK Hessen weiterhin nicht anhängig.