Newsletter 3|17.03.2020
Geplante steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus
keyboard_arrow_downIn einem Maßnahmepaket hat die Bundesregierung folgende steuerlichen Liquiditätshilfen für Unternehmen vorgesehen:
- Die Stundung von Steuerzahlungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Hierbei sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
- Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden. Steuervorauszahlungen sollen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können, sobald sich abzeichnet, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
- Bis zum 31.12.2020 sollen Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen, unterbleiben, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Auch Säumniszuschläge sollen bis zum 31.12.2020 in derartigen Fällen nicht festgesetzt werden.
Unsere Kammer hat zudem gefordert, nicht nur auf Säumnis-, sondern auch auf Verspätungszuschläge zu verzichten und Fristverlängerungen großzügig zu gewähren.
Zurzeit ist ein gemeinsamer Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden in Vorbereitung, der am 19.03.2020 veröffentlicht werden soll. Wir werden hierauf zeitnah auf unserer Homepage aufmerksam machen.
Finanzhilfen infolge des Corona-Virus
keyboard_arrow_downFörderdarlehen des Bundes
- ERP-Gründerkredit Startgeld - Betriebsmittelförderung
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten in den ersten 5 Jahren nach Gründung. Diese erhalten maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel. Eine Haftungsfreistellung der Hausbank bis 80 Pozent ist möglich.
- ERP-Gründerkredit Universell Betriebsmittel
Zielgruppe sind gewerbliche mittelständische Unternehmen in den ersten 5 Jahren nach Gründung. Diese erhalten bis zu 200 Mio. Euro (vorher 25 Mio. Euro). Der Kredit ist banküblich zu besichern. Eine Haftungsfreistellung der Hausbank bis 80 Prozent ist möglich.
- KfW-Unternehmerkredit Betriebsmittelfinanzierung
Gewerbliche mittelständische Unternehmen, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind, können eine Betriebsmittelfinanzierung bis zu 200 Mio. Euro (vorher 25 Mio. Euro) erhalten. Bankübliche Sicherheiten sind hierfür erforderlich. Auch hier gilt eine Haftungsfreistellung der Hausbank bis zu 80 Prozent.
- KfW Kredit für Wachstum
Dieser für Innovationen und Digitalisierung eingerichte Kredit wird umgewandelt und ohne Beschränkung auf bestimmte Bereiche zur Verfügung gestellt. Das Programm gilt für größere Unternehmen. Die Umsatzgrenze wird auf 5 Mrd. Euro erhöht (bislang 2 Mrd. Euro) Die Risikoübernahme wird von 50 Prozent auf 70 Prozent erhöht.
Förderdarlehen des Landes Hessen
- Kapital für Kleinunternehmen
Nachrangdarlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro, das über die Hausbank für Kleinunternehmen mit höchstens 25 Mitarbeitern zur erleichterten Aufnahme von weiteren Fremdmitteln und Verbesserung der Liquiditätssituation vergeben wird.
- Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen
Dieser Förderkredit richtet sich an KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz. Über die Hausbank können diese Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Bankübliche Sicherheiten sind erforderlich.
Alle Förderdarlehen sind über die Hausbank zu beantragen
Bürgschaften
- Klassische Bürgschaft der Bürgschaftsbank Hessen
Wenn Förderbanken oder Hausbanken Sicherheiten verlangen, steht die Bürgschaftsbank Unternehmen zur Seite, damit eine Finanzierung möglich wird. Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
- Express-Bürgschaft der Bürgschaftsbank Hessen
Wenn es einmal schnell gehen muss. Mittels eines standardisierten Verfahrens kann eine Expressbürgschaft durch die Hausbank online beantragt werden. Hier beträgt der Bürgschaftshöchstbetrag 300.000 Euro.
- Landesbürgschaften
Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i.d.R. über 1,25 Mio. Euro. In Kooperation mit der Hausbank kann dadurch sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abgesichert werden.
Bürgschaften können über die Hausbank als auch direkt beantragt werden
Zusätzliche Sonderprogramme
- Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt. Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Häufig gestellte Fragen an den Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (FAQ-Katalog)
keyboard_arrow_downDie Bundessteuerberaterkammer hat einen FAQ-Katalog zusammengestellt, der eine erste Orientierung für den Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus bietet. Dieser FAQ-Katalog wird fortlaufend aktualisiert.
Hinweise für die interne Kanzleiorganisation (Corona-Virus)
keyboard_arrow_downDas erklärte Ziel des Robert-Koch-Instituts als deutsche Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten ist es aktuell (Stand 17.03.2020), die Infektionskette mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) zu durchbrechen und empfiehlt deshalb allen Bürgern, wo immer es möglich ist, auf soziale Kontakte zu verzichten. Hierzu haben Bund und Länder Richtlinien erlassen, die die Schließung bestimmter Einrichtungen vorsehen. Steuerberaterkanzleien sind hiervon - zum aktuellen Zeitpunkt – per Allgemeinverfügung nicht betroffen (siehe hierzu die Pressemeldung der Bundesregierung vom 16.03.2020). Das bedeutet konkret, dass ihre Mitarbeiter/innen im Regelfall verpflichtet sind zur Arbeit zu kommen. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall nach dem Infektionsschutzgesetz Quarantäne angeordnet worden ist.
Infektionsrisiko minimieren
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer kann die Pflicht folgen, das Infektionsrisiko in der Kanzlei mit geeigneten Maßnahmen zu minimieren. Diese Pflicht steigt, je höher das Infektionsrisiko ist, beispielsweise wenn die Kanzlei in einem Risikogebiet liegt. Richtschnur sind die Empfehlungen des RKI, die insbesondere eine gute Handhygiene und Abstandhalten zu anderen Personen vorsehen. Das Tragen eines Mundschutzes hingegen gilt als nicht sinnvoll. Was das konkret für eine Steuerberaterkanzlei bedeutet, hängt von der individuellen Ausgangslage ab. Je nach Organisation und Ausstattung der Kanzlei sind beispielsweise folgende Maßnahmen denkbar:
- Umsetzen der Mitarbeiter/innen in Einzelbüros
- Abstandhalten bei Besprechungen und Pausen
- Erhöhte Hygiene bei berührungsintensiven / gemeinsam genutzten Gegenständen und Orten
- Verlegung der Arbeitszeiten, damit auf den Wegen zur Arbeit und zurück keine größeren Menschenmengen angetroffen werden.Durch die Flexibilisierung der Arbeitszeiten können zudem die durch wegfallende Kinderbetreuung enstehenden Belastungen der Mitarbeiter/innen abgefedert und die Anzahl der gleichzeitig in der Kanzlei anwesenden Mitarbeiter verringert werden. Auch könnte die Verlegung von Arbeitszeiten auf das Wochenende ermöglicht werden, falls dies von den Mitarbeiter/innen gewünscht wird.
- Handspender mit Desinfektionsmittel
- Arbeit im Home-Office
Ein Anspruch der Mitarbeiter/innen auf „Home-Office“ besteht nicht, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag so vereinbart worden. Einvernehmliche Lösungen sind natürlich möglich. Insbesondere wenn in der Kanzlei ein Infektions- oder Verdachtsfall auftritt, kann dies den Weiterbetrieb der Kanzlei sicherstellen. Die Bundesregierung hat empfohlen, dass überall dort, wo ein Arbeiten im Home-Office möglich ist, dies auch umgesetzt werden sollte.
Die Empfehlung des RKI gelten gleichermaßen für Ihren Umgang mit Mandanten:
- Mandantenkontakte auf das notwendige Mindestmaß beschränken
- Auf das Händeschütteln verzichten, Abstand halten
- Bei Besprechungsbedarf möglichst auf Telefon- und Videokonferenzen ausweichen
Mögliche Maßnahmen bei Verdachtsfällen
Für den Fall, dass bei Ihren Kanzleimitarbeitern Symptome einer Covid-19-Erkrankung (laut WHO:Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr sollten alle Kontaktpersonen bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Rücksprache mit einem Arzt halten. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Kanzlei darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Kanzlei aufsuchen. Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Steuerberatungskanzleien nicht. Diese obliegt vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen.
Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden ist Folge zu leisten.
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat umfangreiche Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen zum Covid-19-Ausbruch zusammengefasst, auf die hier verwiesen werden sollen.
Können Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Ausfällen im ÖPNV die Arbeitsstätte nicht erreichen und ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, greift der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Der Arbeitnehmer trägt also grundsätzlich das „Wegerisiko“. Bleibt ein Mitarbeiter zu Hause, weil die Tagesstätte oder die Schule eines Kindes schließt, bleibt der Lohnanspruch nur dann bestehen, wenn dies unvorhersehbar war. Ist ein Arbeitnehmer hingegen infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, so gilt die übliche Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ggf. kommt auch für kleinere eine Entlastungsleistung nach §§ 1, 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Betracht.
Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie kann ihm aber ggf. von den zuständigen Stellen in den Ländern erstattet werden. Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Kanzlei unter Quarantäne
Ordnet die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde Quarantänemaßnahmen oder gar ein Tätigkeitsverbot gegen Mitarbeiter der Steuerberaterkanzlei an (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär.
Vorbereitung auf einen möglichen Quarantänefall
Für alle Fälle gerüstet - sollte die aktuelle Devise sein. Einen generellen Masterplan für den Fall einer Kanzleischließung kann es nicht geben. Zu unterschiedlich sind die einzelnen Kanzleisituationen. Auch ändert sich die Lage ständig und die Situation ist für alle neu. Dringend zu empfehlen ist jedoch, dass mögliche Szenarien präventiv durchdacht und in einem Organisationsplan zusammengefasst werden. So sind vorsorgliche Vertretungsregelungen und Maßnahmen, um eine Art „Notbetrieb“ aufrecht zu erhalten, geboten. Ein unverbindliches Muster einer Steuerberatungskanzlei können Sie hier herunterladen.
Steuerberater und Steuerberaterinnen müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein (§ 69 StBerG). Bereits vor dem Verhinderungsfall sollte die Praxisvertretung durch Abschluss eines Praxisvertretungsvertrages sichergestellt sein, damit die Erreichbarkeit der Kanzlei und die ordnungsgemäße Bearbeitung fristwahrender Angelegenheiten sichergestellt ist (Vertragsmuster finden Sie hier). Weiterführend wird auf die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters im Berufsrechtlichen Handbuch verwiesen.
Aussetzung des Berufsschulunterrichts
keyboard_arrow_downDas Land Hessen hat den Präsenzunterricht an den Berufsschulen als Maßnahme auf die Eindämmung der Infektionsfälle mit dem neuen Corona-Virus – zunächst – bis zu den Osterferien ausgesetzt. Das Lernen der Schülerinnen und Schüler soll möglichst fortgesetzt werden. Die Berufsschulen haben die Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Lernmaterialien ausgestattet bzw. stellen diese digital zur Verfügung. Auch ein Austausch mit den Lehrkräften über E-Mails, Lernplattformen, Videochats werden von einigen Berufsschulen zu bestimmten Zeiten ermöglicht. Damit Ihre Auszubildenden den Anschluss an den Unterricht nicht verlieren und die anspruchsvolle Ausbildung erfolgreich fortsetzen können, empfiehlt die Steuerberaterkammer Hessen den Ausbildungskanzleien dem jeweiligen Konzept der für sie zuständigen Berufsschule zu folgen und den Auszubildenden entsprechende Lernzeiten einzurichten.
Hinweis zur Abschlussprüfung Sommer 2020
keyboard_arrow_downEine Verlegung der schriftlichen Abschlussprüfung Sommer 2020 am 19.05. und 20.05.2020 ist derzeit nicht geplant, kann jedoch auf Grund der aktuellen Entwicklung auch nicht ausgeschlossen werden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf unserer Website auf dem Laufenden halten.
Rücktritt von Herrn Dipl.-Bw. (FH) StB Markus Streb, Freigericht als Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen
keyboard_arrow_downHerr Dipl.-Bw. (FH) StB Markus Streb ist am 28.02.2020 aus persönlichen Gründen von seinem Amt als Vizepräsident und Schatzmeister der Steuerberaterkammer Hessen zurückgetreten. 2011 wurde er in den Kammervorstand gewählt und seit dem 21.10.2014 hat er das Amt als Vizepräsident und Schatzmeister ausgeübt. Der Vorstand der Steuerberaterkammer Hessen bedauert den Rücktritt und dankt Herrn Dipl.-Bw. (FH) StB Markus Streb ausdrücklich für sein großes ehrenamtliches Engagement und seinen Einsatz für die Belange des steuerberatenden Berufs.
Am 02.03.2020 hat der Kammervorstand satzungsgemäß aus seinen Reihen Herrn Dipl.-Finw. StB Hartmut Ruppricht, Wetzlar, als Vizepräsidenten und Schatzmeister der Kammer gewählt. Der neue Vizepräsident gehört dem Vorstand der Kammer bereits seit 2015 an.
Link zum Vorstand der Steuerberaterkammer Hessen
Elektronische Vollmachtsdatenbank zukünftig im Eigenbetrieb der Bundessteuerberaterkammer
keyboard_arrow_downDie aktuellen STAX-Zahlen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) brachten es wieder zu Tage: Steuerberaterinnen und Steuerberater digitalisieren ihre Kanzleiprozesse kontinuierlich. Bei diesen Anstrengungen spielt auch die Vollmachtsdatenbank (VDB) eine entscheidende Rolle.
Steuerberatern ermöglicht die VDB den ortsunabhängigen und medienbruchfreien Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten (vorausgefüllte Steuererklärung und Steuerkontoabfrage). Es besteht eine gesetzliche Vollmachtsvermutung, eine Überprüfung von Vollmachten erfolgt nur per Zufallsauswahl oder bei konkreten Anhaltspunkten zu Unregelmäßigkeiten. Der Steuerberater und seine Mitarbeiter profitieren hierbei von einfachen Prozessen, einer minimalen Mandantenbelastung, einem komfortablen Zugriff und effizienten Kanzleiprozessen.
Eigenbetrieb der VDB durch die BStBK
Gemäß § 86 StBerG Abs. 2 Nr. 10 ist die Bundessteuerberaterkammer zum Eigenbetrieb der VDB verpflichtet. Starttermin des BStBK-Eigenbetriebs ist der 1. Juli 2020. Die DATEV eG fungiert künftig nur noch als technischer Dienstleister der Bundessteuerberaterkammer.
Was wird sich für die Nutzer verändern?
In den Verhandlungen mit der DATEV konnte die BStBK sicherstellen, dass die Vollmachtsdatenbank mit den bisherigen Funktionalitäten bestehen bleibt.
Für die Nutzer der Vollmachtsdatenbank ergeben sich somit in der praktischen Anwendung keine Änderungen. Insbesondere bleiben die in der Vollmachtsdatenbank gespeicherten Vollmachten vollumfänglich erhalten. Auch die Preise für die Nutzung der Vollmachtdatenbank werden stabil bleiben. Lediglich bei den Vertragsbeziehungen und der Rechnungsstellung sind Änderungen geplant. Diese werden ab dem 1. Juli 2020 zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem Nutzer bestehen bzw. es werden die Leistungen in diesem Verhältnis abgerechnet.
Besteht Handlungsbedarf auf Seiten der Nutzer?
Die Vertragsumstellung wird derzeit von der BStBK vorbereitet. Die neue Fassung des Nutzungsvertrags wird den Nutzern voraussichtlich im Laufe des zweiten Quartals 2020 über das VDB-Aktionssystem zur Verfügung gestellt. Die Nutzer erhalten eine Nachricht, sobald die Vertragsunterlagen im System hinterlegt sind. Eine Zustimmung zu dem neuen Vertrag, der dann zwischen der BStBK und dem Nutzer geschlossen wird, ist Voraussetzung für die weitere Nutzung der VDB ab dem 1. Juli 2020.
Können Interessierte noch Nutzer der VDB werden?
Wer erst jetzt neugierig geworden ist und sich für die VDB interessiert, kann sich jederzeit und unverändert über die Webseiten seiner Steuerberaterkammer registrieren lassen. Zum Stichtag 1. Juli 2020 gewährleisten DATEV und BStBK einen reibungsfreien Übergang des VDB-Betriebes unter Beibehaltung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenbank.