Newsletter 2|28.04.2025
Steuerberatervergütungsrecht – Änderungen der StBVV treten am 1. Juli 2025 in Kraft
keyboard_arrow_downDie Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde nunmehr am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105. Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen treten somit zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Für den Berufsstand gilt es, bei der Anwendung der Änderungen die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten. Demnach gilt:
„Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.“
Den verkündeten Verordnungstext haben wir Ihnen zu Ihrer Verwendung auch angelegt.
Zudem wurde am 10. April 2025 das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 109. Dieses enthält unter Art. 11 die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), die zum 1. Juni 2025 in Kraft treten.
Download: Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Verpflichtungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab dem 28. Juni 2025
keyboard_arrow_downDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) stellen an diverse Produkte und Dienstleistungen, welche nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, die Anforderung der Barrierefreiheit.
1. Was bedeutet „barrierefrei“?
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
2. Wer ist betroffen?
Davon betroffen sind auch Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sich die Dienstleistung auch an Verbraucher richtet, also grundsätzlich auch Steuerberater. Sobald die Webseite eines Steuerberaters Elemente enthält, die – in welcher Form auch immer – einen Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines Mandats darstellen, liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Dafür können auch schon elektronische Terminbuchungsmöglichkeiten oder Kontaktformulare ausreichend sein.
Kleinstunternehmen fallen nicht unter die Verpflichtung, Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Ebenfalls nicht betroffen sind rein „passive“ Präsentationswebseiten oder Blogs, die nicht auf einen Mandatsabschluss gerichtet sind.
3. Was ist zu tun?
Werden Dienstleistungen über eine Homepage an Verbraucher angeboten, so muss diese Webseite oder zumindest die Bereiche der Webseite, die zu dieser Dienstleistung hinführen, barrierefrei sein.
Die zentralen Anforderungen an eine Webseite ergeben sich aus §§ 12, 20, 21 BFSGV und lassen sich in vier Kategorien zusammenfassen:
Wahrnehmbarkeit
Betroffene Inhalte müssen für alle Nutzer auf eine Art, die sie wahrnehmen können, zugänglich sein. Dabei sollte immer mehr als eine Wahrnehmungsform zur Verfügung stehen, also z. B. Sehen und Hören. Beispiele hierfür sind gut lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund, Untertitel in Videos oder Alternativtexte für Bilder, die von sog. Screenreadern, also Anwendungen, die Bildschirminformationen automatisiert vorlesen, erkannt werden können.
Bedienbarkeit
Die entsprechenden Funktionen der Webseite müssen für alle Nutzer bedienbar sein. Dazu gehört, dass Navigationselemente wie Menüs und Formulare auch per Tastatur oder Sprachsteuerung erreichbar sind. Klare Fokus-Elemente zur Orientierung bei Tastaturbedienung sowie logische Navigationsstrukturen und Sprungmarken für Screenreader sollten bei der Konzeption berücksichtigt werden. Fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen (z. B. flackernde GIFs) sind zu vermeiden.
Verständlichkeit
Sowohl die betroffenen Inhalte als auch die dafür nötige Bedienung der Webseite müssen verständlich sein. Texte sollten klar und strukturiert sein, und wenn möglich, auch in leichter Sprache angeboten werden. Dies gilt auch für Fehlermeldungen und Eingabehilfen. Zudem sollten Menüs und Navigationsstrukturen des Webangebots nachvollziehbar sein. Formulare und interaktive Elemente müssen verständlich beschriftet sein.
Robustheit (Technische Anforderungen)
Die Webseite muss mit Assistenztechnologien (z. B. Screenreadern, Vergrößerungssoftware usw.) kompatibel sein. Dabei sollten HTML- und ARIA-Standards korrekt umgesetzt und strukturierte Inhalte (Überschriften, Listen, Tabellen) korrekt ausgezeichnet werden.
Zusätzlich dazu gilt:
Es muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite veröffentlicht werden (Anl. 3 BFSG). Nutzern muss eine einfache Möglichkeit bereitgestellt werden, Barrieren zu melden. Auch diese Informationen müssen jeweils wieder barrierefrei sein.
4. Was droht bei Verstößen?
Betroffene Steuerberater müssen sicherstellen, dass die entsprechenden Inhalte und Funktionen ihrer Webseite den o. g. Anforderungen entsprechen. Wird diesen Pflichten nicht entsprochen, können die zuständigen Behörden die Einstellung der Dienstleistung anordnen, daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 €. Außerdem könnten zivilrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche drohen.
Welche Behörden zuständig sind, ist aber weiter unklar und nicht im Gesetz geregelt. Naturgemäß wären hier die Länder zuständig. Es gibt Bemühungen, hier eine gemeinsame Stelle zu schaffen. Diese ist aber noch nicht umgesetzt.
JStB: Netzwerk Junge Steuerberater/innen
keyboard_arrow_downDie StBK Hessen möchte mit dem NETZWERK JUNGE STEUERBERATER/INNEN (JStB) jungen Mitgliedern (bis einschließlich 40 Jahren) die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und auszutauschen. Wir möchten uns hierbei auch an diejenigen richten, die sich zukünftig für eine selbstständige Tätigkeit interessieren. Das Netzwerk soll aber auch einem generellen Austausch, z.B. zu fachlichen Themen, dienen.
Das nächste Netzwerktreffen findet als „Get Together“ im Anschluss an die Kammerversammlung am Montag, 23. Juni 2025 ab 17:30 Uhr im Hilton Hotel Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main statt.
Junge Steuerberaterinnen und Steuerberater erzählen offen und ehrlich von ihrem Weg in die Selbstständigkeit: Welche Herausforderungen gab es? Was hat gut funktioniert – und was würden sie heute vielleicht anders machen? Im Anschluss gibt es Raum für einen lockeren Austausch, Getränke, Essen und gute Gespräche unter Gleichgesinnten. Vernetzen Sie sich, stellen Sie Fragen und profitieren Sie vom Erfahrungsschatz anderer junger Berufsträger/innen.
Hier können Sie sich anmelden.
Steuerberater/in: Ein Beruf mit Perspektive
keyboard_arrow_downLaura Pfütz, Steuerberaterin aus Kassel und Vorstandsmitglied der StBK Hessen, berichtet in der FAZ von ihrem Weg zur Steuerberaterin, mit 28 Jahren, und wie es mit den Verdienstmöglichkeiten aussieht – absolut lesenswert!
„Was Steuerberater verdienen“ (F.A.Z. 12. April 2025) (Der Artikel steht leider nur FAZ-Abonnenten komplett zur Verfügung.)
Der Artikel zeigt eindrucksvoll: Ja, der Weg zum Steuerberaterexamen ist herausfordernd – aber er lohnt sich! Wer sich für Zahlen, Recht und wirtschaftliche Zusammenhänge begeistert, findet hier nicht nur attraktive Verdienstchancen, sondern auch eine spannende, abwechslungsreiche Tätigkeit.
- Vorbereitungskurse, Prüfungskosten, Verzicht und Durchhaltevermögen – all das wird im Artikel offen angesprochen.
- Und auch die Frage, wie sich der Beruf mit Familienplanung und dem Wunsch nach Vereinbarkeit verbinden lässt, kommt nicht zu kurz.
- Wer tiefer in den Steuerberaterberuf einsteigen will: Die StBK Hessen ist erste Anlaufstelle
Besonders spannend: Frau Laura Pfütz ist nicht nur Steuerberaterin – sondern engagiert sich auch ehrenamtlich im Vorstand der Steuerberaterkammer Hessen und das bereits mit 36 Jahren.
Warum das wichtig ist? Weil Selbstverwaltung bedeutet, dass der Berufsstand mitgestaltet, sich organisiert und Verantwortung übernimmt – für Qualität, Nachwuchsförderung und Zukunftssicherheit.
Information des GKV-Spitzenverbands „Nutzung des elektronischen Verfahrens zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte“
keyboard_arrow_downDer GKV Spitzenverband hat uns um die Weiterleitung der Information zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Berufsstand gebeten. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen werden insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt. Außerdem wird mit der Bescheinigung der Nachweis für die Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sogenannten Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe und einigen anderen Branchen genutzt (siehe dazu auch den Link zum Informationsportal für Arbeitgeber).
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag erbringt, in § 108b SGB IV gesetzlich geregelt.
Danach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen daraufhin unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück.
Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens hat der GKV Spitzenverband gemäß seinem gesetzlichen Auftrag in Grundsätzen bundeseinheitlich festgelegt. Die aktuellen Grundsätze stehen u. a. im Internetportal des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung.
Die vorgenannte gesetzliche Regelung geht u. a. auf den Wunsch der Arbeitgeber nach einer Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Vereinfachung des Antragsverfahrens zurück. Diesem Anliegen steht ein gleichgerichtetes Interesse der Einzugsstellen gegenüber, vor allem auch, um die Digitalisierung der Prozesse in den Arbeitgeberverfahren zur Sozialversicherung voranzubringen.
Allerdings wird das elektronische Antragsverfahren von den Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten nur unzureichend angenommen. Die Krankenkassen berichten, dass nur etwa 20 bis 30 % aller Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf dem von Gesetzes wegen verpflichtend vorgesehenen Weg über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden. Die überwiegende Zahl der Anträge wird mithin weiterhin auf dem herkömmlichen Weg gestellt (z. B. durch Anruf, Mail, Brief). Der GKV-Spitzenverband bittet darum, auf das elektronische Antragsverfahren zur Erlangung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinzuwirken. Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Auch bieten verschiedene Softwareersteller das Zusatzmodul 37 – elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – an.
Hingewiesen wurde vom GKV-Spitzenverband auch auf das für zahlreiche Arbeitgeber vorteilhafte und zeitsparende Abonnentenmodell. Bei Wahl des Abonnements werden die Bescheinigungen unaufgefordert an die Arbeitgeber bzw. Antragsteller regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt.
DWS-Institut schreibt Wissenschaftspreis 2025 aus
keyboard_arrow_downDas Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) lädt auch in diesem Jahr wieder Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zum Jurywettbewerb ein:
Mit dem DWS-Wissenschaftspreis werden hervorragende wissenschaftliche Abschlussarbeiten, vornehmlich Dissertationen, aus den Gebieten des Steuerrechts, der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre oder der Finanzwissenschaften geehrt. Die Publikation muss wissenschaftlichen Kriterien genügen und in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Beteiligen können sich Absolventen und Absolventinnen juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten.
Bewerbungsschluss ist am 31. Juli 2025.
Der Wissenschaftspreis ist mit 3.000 Euro dotiert. Zusätzlich wird die Möglichkeit gegeben, die prämierte Arbeit kostenfrei online auf der Homepage des DWS-Instituts zu veröffentlichen. Es wird erwartet, dass der/die Preisträger/in seine/ihre Arbeit am 24. November 2025 in Berlin vorstellt und mit einer Zusammenfassung in einem kurzen Videoclip auf der Homepage des DWS-Instituts präsentiert. Die Verleihung des Wissenschaftspreises 2025 findet im Rahmen des DWS-Symposiums am 24. November 2025 statt.
Weitere Informationen zum Wissenschaftspreis finden Sie auf der Website des DWS-Instituts.
Das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) wird von der Bundessteuerberaterkammer und den Steuerberaterkammern getragen. Unterstützt von zwei wissenschaftlichen Arbeitskreisen befasst es sich mit steuerrechtlichen und berufsrechtlichen Grundsatzfragen. Mit einem Gutachtendienst, Symposien und Fachschriften steht das DWS-Institut Steuerberaterinnen und Steuerberatern in berufspraktischen Fragen zur Verfügung.