Newsletter 13|01.12.2022

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Überraschend hat das Bundesjustizministerium auf seiner Website folgenden allgemeinen Hinweis gepostet:

"Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden."

Bis zuletzt war diese Forderung stets zurückgewiesen worden. Erfreulicherweise haben die intensiven Bemühungen der BStBK nun doch Erfolg gezeigt. Die Mitteilung des BfJ finden Sie hier.