Newsletter 1|27.01.2025

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das besagen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Fast 6.000 Berufsangehörige nahmen an der Online-Umfrage teil – das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 %. Bei allen teilnehmenden Berufskollegen bedankt sich das BStBK-Präsidium auch im Namen der 21 Steuerberaterkammern.

STAX ist eine wertvolle Grundlage, um neue Perspektiven für die Zukunft der Steuerberatung zu entwickeln. Denn die Ergebnisse liefern fundierte Einblicke in wesentliche wirtschaftliche Faktoren der Steuerberaterkanzleien, wie die Umsatzentwicklung, die Kanzleigröße oder Abrechnungsarten.

Inhaltlich stellte die BStBK bei der Befragung die beiden Schwerpunktthemen „Digitalisierung“ und „Fachkräftemangel“ in den Mittelpunkt. Die Ergebnisse der entsprechenden Sonderauswertungen zeigen: Für Steuerberater hat eine digitalisierte Kanzlei weiterhin hohe Priorität. So konnten viele die Digitalisierung in den letzten Jahren deutlich voranbringen – und planen bereits weitere Schritte. In Zukunft sollen vor allem neue digitale Technologien wie die Referenzierung auf Belege oder KI-Chatbots implementiert werden. Beim Thema „Künstliche Intelligenz“ sind die meisten Befragten der Auffassung, dass diese ihren Beruf stark verändern wird, ohne den Steuerberater selbst überflüssig zu machen.

Zwar sehen die Befragten auch Herausforderungen auf dem Weg zu einer digitalisierten Kanzlei wie hohen organisatorischen Aufwand, nehmen aber vor allem die mit der Digitalisierung verbundenen Chancen wahr. Das sind Effizienzgewinne, bspw. beim Datenaustausch mit externen Partnern, oder die gewonnene Flexibilität, wie den ortsunabhängigen Zugriff auf Daten und das Arbeiten im Homeoffice.

Die STAX-Ergebnisse zeigen auch, dass der Fachkräftemangel in der Steuerberatung deutlich spürbar ist. In den letzten Jahren versuchten die Befragten, vor allem Steuerfachangestellte und Steuerberater für ihre Teams zu gewinnen. Insgesamt konnten aber nur knapp 70 % aller offenen Stellen in Berufsausübungsgesellschaften und rund 40 % aller offenen Stellen in Einzelkanzleien besetzt werden. Häufig scheiterte die Besetzung an fehlenden Bewerbern bzw. an der fehlenden Eignung der Bewerber.

STAX belegt damit, dass die BStBK ihr Engagement gegen den Fachkräftemangel unverändert hochhalten sollte. So arbeitet sie auch 2025 mit der Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung daran, den Berufszugang attraktiver zu gestalten und Hürden beim Berufseintritt abzubauen, ohne die Qualität der Steuerberatung zu senken. Zudem informieren BStBK, DStV und DATEV eG junge Menschen mit der Imagekampagne „#zahltsichausbildung“ über das Berufsbild der Steuerfachangestellten und versorgen Steuerberatungskanzleien gleichzeitig im Rahmen der Unterstützungskampagne „GEMEINSAM handeln!“ mit Hilfestellungen zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern.

Ausgewählte STAX-Ergebnisse und die Sonderauswertungen zur Digitalisierung und zum Fachkräftemangel in der Steuerberatung sind auf der BStBK-Website abrufbar. Die Sonderauswertungen werden zudem in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (Beihefter zu Heft 04/2025) am 25. Januar 2025 veröffentlicht.

Aktuell läuft der Zertifikatswechsel der Smartcards für den Zugriff auf beSt. Dazu wollen wir Ihnen noch ein paar Hinweise geben:

Weitere Informationen zum Zertifikatswechsel beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach finden Sie auf unserer Website.

Seit dem 9. Januar 2025 steht für die Vollmachtsdatenbank neben der bisherigen Smartcard oder dem Kammermitgliedsausweis die Steuerberaterplattform als zusätzliche Anmeldemöglichkeit zur Verfügung. Mit dieser Erweiterung wird den Berufsträgern eine modernere und flexiblere Option zur Verfügung gestellt, ohne dass bestehende Anmeldemethoden entfallen.

Beide Anmeldemethoden können parallel genutzt werden, sodass keine Umstellungen für bestehende Nutzer erforderlich sind. Dies betrifft auch die ggf. eingesetzte Kanzleisoftware, die zukünftig ebenso zwei parallele Schnittstellenimplementierungen hinsichtlich der Anmeldeverfahren verwenden kann.

Nach dem Aufruf der VDB-Anmeldeseite können Berufsträger in der Anmeldemaske zwischen den beiden verfügbaren Optionen wählen.

  • Bisherige Anmeldung: Die Anmeldung mit Smartcard oder Kammermitgliedsausweis bleibt unverändert möglich.
  • Neue Anmeldung: Alternativ kann die Authentifizierung künftig über die Steuerberaterplattform und den elektronischen Personalausweis erfolgen.

Auf diesem Wege möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass am 20. Januar 2025 die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwMeldV-Immobilien) verkündet wurde (BGBl. 2025 I Nr. 13).

Das BMF hat in der finalen Fassung die von der BStBK im Rahmen der Verbändeanhörung angeregten Änderungen umgesetzt. Insbesondere wurde in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwMeldVImmobilien der bisher in der Verordnung enthaltene Begriff der Erheblichkeit durch die Übernahme des in der Praxis entwickelten Prozentsatzes von 25 % – statt eines absoluten Wertes von 20.000,00 € – konkretisiert.

Die vorgesehenen Änderungen des GwG treten am 17. Februar 2025 in Kraft.

Das Berufsbildungsvalidierungs und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Die gesetzliche Grundlage bringt vielfältigste Regelungen mit sich: Neben den beiden Hauptbestandteilen, der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung), sind zudem Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden getroffen worden. Der bereits eingesetzte Arbeitskreis BVaDiG wird sich mit der Umsetzung der Berufsbildungsvalidierung befassen.

Das BVaDiG führte zudem zu einer Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Hiermit informieren wir Sie über die wesentlichen neuen Regelungen im Berufsbildungsgesetz.

Anrechnung von Berufsschul- und Wegezeiten:
Die Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeiten der Auszubildenden einschließlich der Wegezeit zwischen der Berufsschule und der Ausbildungskanzlei sowie der Pausenzeiten wird klarer geregelt. Bei Unterrichtszeiten nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG und § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz werden auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule bzw. Teilnahmeort und Ausbildungsstätte sowie die Pausen in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet.

Berufsschulnote im Abschlusszeugnis:
Gem. § 37 Abs. 3 BBiG können die Bundesländer nunmehr regeln, dass die Berufsschulnote verbindlich auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle (der Steuerberaterkammer) ausgewiesen wird. Hierfür ist jedoch zuvor eine entsprechende Regelung auf Landesebene erforderlich.

Digitaler Ausbildungsvertrag:
Die neue Regelung in § 11 Abs. 2 BBiG ermöglicht es zukünftig, dass der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auch in digitaler Form übermittelt werden darf. Die Übermittlung in elektronischer Fassung muss dem Empfänger ermöglichen, diese auszudrucken und zu speichern. Die Übermittlung muss unverzüglich erfolgen. Wenn der Ausbildende die Aushändigung bzw. Übermittlung unterlässt, handelt er ordnungswidrig gem. § 101 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und ein Bußgeld droht. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Auszubildende den Ausbildungsvertrag empfangen hat. Der Auszubildende ist hierbei verpflichtet gem. § 13 Nr. 8 BBiG den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (§ 11 Abs. 2 S. 4 BBiG).

Digitales Ausbildungszeugnis:
Das Ausbildungszeugnis kann mit Einwilligung des Auszubildenden in elektronischer Form übermittelt werden (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 BBiG). Erforderlich ist, dass es speicher- und ausdruckbar ist. Der Auszubildende muss für die Übermittlung in digitaler Form vorher zustimmen.

Digitales mobiles Ausbilden:
Neu geregelt wurde die Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen einer mobilen Ausbildung. In § 28 BBiG sind die neuen Regelungen eingeflossen.

Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder am gleichen Ort möglich (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 BBiG). Voraussetzung ist, dass für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird, die Ausbildungsinhalte und die Orte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sind und die Qualität der Vermittlung gleichwertig ist. Der Ausbilder muss während der betriebsüblichen Zeiten jederzeit für den Auszubildenden erreichbar sein, er muss den Lernprozess steuern und begleiten sowie die Lernfortschritte kontrollieren. Die für das digitale mobile Ausbilden zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Teilzeitberufsausbildung:
§ 7a BBiG ermöglicht die Teilzeitberufsausbildung, nunmehr kann auch die Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen genauso verkürzt werden wie die Vollzeitausbildung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildungsinhalte in kürzerer Zeit vollständig vermittelt werden können. Ein gemeinsamer Antrag von Ausbildungskanzlei und Auszubildendem ist erforderlich (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBiG).

Virtuelle Prüfungsteilnahme von Prüfern:
Die virtuelle Teilnahme von Prüfenden lässt das Gesetz nunmehr grundsätzlich zu (vgl. § 42 a BBiG) und erlaubt die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfende unter Einsatz von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem ist erforderlich, dass die abzunehmende Prüfungsleistung für diese Form der Durchführung geeignet ist und mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befinden.

Jährliche Statistik:
Für die jährliche Statistik des Statistischen Bundesamts sind für jede Feststellungsverfahrensteilnahme und jede Ergänzungsverfahrensteilnahme das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Vorbildung, der Referenzberuf und weitere Daten zu erfassen. Die statistischen Erhebungen sind in § 88 BBiG geregelt.

Der bundesweite Aktionstag zur Berufsorientierung für Mädchen und Jungen findet am 3. April 2025 erneut statt, um bei der Berufswahl „über den Tellerrand zu schauen“ und sich über Berufe jenseits der häufig von Männern bzw. von Frauen gewählten Bereiche zu informieren. Er richtet sich an Mädchen und Jungen von der 5. bis zur 13. Klasse. Das Angebot stellt Berufe vor, in denen der jeweilige Anteil von Frauen (für den Girls’Day) oder von Männern (für den Boys’Day) unter 40 Prozent liegt. Bei den Steuerfachangestellten liegt der Männeranteil unterhalb der 40 Prozent, daher gehört auch die Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten für die Jungen dazu.

Laden auch Sie Schüler von der 5. bis zur 13. Klasse ein, um Ihre Kanzlei und deren Abläufe näher kennenzulernen und für eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten zu begeistern. Das ist die beste Werbung für den Berufsstand. Denn vor allem durch praktisches Erleben erweitern Jugendliche ihr Berufswahlspektrum. Vielleicht lernen Sie ja auch einen interessanten Kandidaten für eine Ausbildung in Ihrer Kanzlei kennen? Tragen Sie Ihre Teilnahme einfach unter www.boys-day.de ein. Sobald dies erfolgt ist, können sich Schüler bei Ihnen melden, um den Ablauf des Besuchs genauer zu besprechen.

Die Bundessteuerberaterkammer stellt allen Berufsangehörigen ein „Praktikanten-Paket“ mit Hinweisen zur Durchführung von Praktika in der Steuerberaterkanzlei sowie Musterfälle kostenfrei zur Verfügung. Das „Praktikanten-Paket“ bietet sich zudem für weitere Praktika an, um Jugendliche für den Beruf zu begeistern und um Fachkräfte für die Zukunft zu gewinnen.

Zudem zeigt die bundesweite Imagekampagne „#zahltsichausbildung“, dass die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten nicht nur eine sichere, sondern auch eine vielseitige und spannende Berufswahl ist. Steuerfachangestellte können auch ohne Studium die Steuerberaterprüfung absolvieren. Auf der Kampagnenseite www.zahltsichausbildung.de finden Jugendliche umfassende Informationen über den Beruf, eine Ausbildungs- und Praktikumsplatzbörse mit bundesweitem Stellenangebot sowie einen Eignungstest.

Sowohl Jugendliche als auch teilnehmende Einrichtungen und Unternehmen gaben an, mit der Durchführung des Aktionstags sehr zufrieden zu sein. Nehmen auch Sie an diesem Erfolgsmodell teil und begeistern Sie Schüler für den anspruchsvollen und zukunftssicheren Ausbildungsberuf des/der Steuerfachangestellten!

Der vocatium Ausbildungspreis bietet Ihren Auszubildenden oder Dual Studierenden die Möglichkeit, ein Preisgeld von insgesamt 5.000 Euro zu gewinnen. Die besten Textbeiträge zum Thema: „Warum ich meine Ausbildung liebe?“ können ausgezeichnet werden.

Weitere Informationen zum Wettbewerb finden Sie auf der Website des Anbieters Institut für Talententwicklung.

Die StBK Hessen wünscht viel Erfolg!

Der Senior Expert Service (SES) stellt mit seiner Initiative VerAplus jungen Menschen auf Wunsch berufs- und lebenserfahrene Profis im Ruhestand zur Seite – bei Problemen in der Berufsschule, im Ausbildungsbetrieb oder privaten Umfeld. Kennzeichnend für VerAplus ist die 1:1-Begleitung durch die ehrenamtlichen Expertinnen und Experten des SES, die unter anderem bei der Prüfungsvorbereitung, beim Ausgleich sprachlicher Defizite, der Stärkung sozialer Kompetenzen oder der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstützen. VerAplus ist keine klassische Nachhilfe. Die Ausbildungsbegleiterinnen und -begleiter sind Coaches, die den Azubis Tipps beim Lernen geben, bei Problemen helfen und versuchen, gemeinsam mit ihnen und den Partnern an Lösungen zu arbeiten. Die Ehrenamtlichen sind vertrauensvolle Ansprechpersonen mit viel Lebens- und Berufserfahrung.

Inhaltliche Schwerpunkte, Anzahl und Dauer der Treffen vereinbaren die Auszubildenden gemeinsam mit ihrem Coach. Das bundesweite Angebot ist kostenfrei und gilt für alle Berufe und Ausbildungswege. Bei VerAplus können sich Auszubildende melden, aber auch Angehörige, Betriebe, Schulen oder Ausbildungsberatungen. Die regionalen Ansprechpersonen und das Anmeldeformular für die Auszubildenden finden Sie auf der Homepage (externer Link).

Die Initiative VerAplus wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Initiative Bildungsketten gefördert. Partner des SES bei VerA sind der Deutsche Handwerkskammertag (DHKT), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Bundesverband der Freien Berufe (BFB).