Newsletter 1|15.02.2023

Die StBK Hessen hatte sich gegenüber der hessischen Landesregierung bereits früh dafür eingesetzt, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes lediglich vorläufig zu erlassen. Und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Einspruchswelle zu verhindern. Auch die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im Juni 2022 eine entsprechende Eingabe an das Bundesfinanzministerium gerichtet. Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorläufigkeitsvermerk ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 1. Januar 2025 herangezogen werden wird und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt kann diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen.

Nunmehr mehren sich – wie vorhergesehen – „vorsorgliche“ Einsprüche, die sich gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richten und die Verfassungsmäßigkeit wiederum anzweifeln. Die Erfolgsaussichten gelten mangels stichhaltiger Begründung indes als vage. Musterklagen zur gerichtlichen Klärung wurden bereits für einige Berechnungsmodelle eingelegt. Für Hessen ist uns ein derartiges Verfahren noch nicht bekannt. Sollten Sie ein solches Verfahren führen oder anstreben, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Die StBK Hessen plant nämlich, ein Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Hessenmodell zu unterstützen.

Um allen Eigentümern die notwendige Sicherheit zu geben und um die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten, ist aus Sicht der StBK Hessen ein vorläufiger Erlass der Grundsteuermeßbescheide derzeit und weiterhin der gangbarste Weg!

Ansonsten empfiehlt die StBK Hessen Rücksprache mit den Mandanten zu halten, ob ein Einspruch vorsorglich eingelegt werden soll. 

Die Frist für das Einreichen der Grundsteuererklärung endete am 31. Januar 2023. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) möchte ein repräsentatives Bild zeichnen können, mit welchen Belastungen auch nach Ablauf der Frist in den Kanzleien zu rechnen ist. (Stichwort: Einsprüche gegen den Grundsteuerbescheid). Hierzu hat die BStBK eine Umfrage zum Thema „Grundsteuer“ erstellt, die sich an Steuerberater/innen richtet. So sollen auch noch anstehende Herausforderungen genau identifiziert werden, um diese in weiteren Gesprächen mit der Politik und der Finanzverwaltung adressieren zu können. Die Umfrage ist anonym und bis 20. Februar online verfügbar. Hier geht es zur Umfrage Grundsteuer (ca. 2 Min).
 

Am 1. Januar 2023 hat die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) den Betrieb aufgenommen. Damit steht jedem Postfachinhaber ab Bereitstellung eines betriebsbereiten beSt ein sog. sicherer Übermittlungsweg gemäß §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. IV Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung und er unterliegt der aktiven Nutzungspflicht.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über Folgendes informieren:

Bis Ende des ersten Quartals wird es den Finanzgerichten in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg aus technischen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein, Nachrichten an die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer zu versenden. Der Versand wird vorerst in Papierform erfolgen. Unabhängig davon sind der Nachrichtenempfang sowie der Nachrichtenabruf uneingeschränkt möglich. Damit ist bundesweit eine rechtswirksame und fristwahrende Einreichung von beSt-Nachrichten bei den Finanzgerichten gewährleistet.

Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht für das beSt angemeldet haben, möchten wir empfehlen, dies zügig über die so genannte „Fast Lane“ nachzuholen. Sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte gehen generell von einer seit dem 1. Januar 2023 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt bzw. einer Verpflichtung zur Nutzung aus. Sämtliche eingehenden Anmeldungen zur Fast Lane werden jeweils am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen.

Um sich zur Fast Lane anzumelden senden Sie bitte eine Nachricht – mit dem Betreff „Fast Lane“ - unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Mitgliedsnummer sowie der zuständigen Steuerberaterkammer an service@bstbk-steuerberaterplattform.de

Die aktuellen FAQ finden Sie hier.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert, dass gewisse (Dateiformat-)Standards und technische Eigenschaften bei der elektronischen Übermittlung von Dokument an die Finanzgerichte gewahrt werden sollten, um diese wirksam über das beSt zu übermitteln. Zusammenfassend gilt folgende Empfehlung: Die Dateiformate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6 verwenden und darüber hinaus die in der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 normierten Vorgaben wahren!

Durch § 5 ERVV wird die Bundesregierung zur Festlegung und Bekanntmachung gewisser Standards für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte ermächtigt. Diese Standards werden im Bundesanzeiger sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder verkündet und beinhalten insbesondere aktuelle Vorgaben für Dateiformate, inklusive Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht.

In der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 sind die aktuellen Vorgaben für Dateiformate definiert und können hier nachgelesen werden.

Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin.

Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.

Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.

Auf unserer Website unter www.stbk-hessen.de/aktuelles-berufsrecht/geldwaeschegesetz stellen wir Ihnen das aktuelle Typologiepapier der FIU „Besondere Anhaltspunkte für Geldwäsche im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung“ zur Verfügung.
Das PDF-Dokument können Sie nach Login und Neuladen der Seite einsehen und herunterladen.

Anbei erhalten Sie die aktualisierten und vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer auf seiner 295. Sitzung am 17. und 18. Januar 2023 beschlossenen u. g. Hinweise im Änderungsmodus zur Kenntnisnahme. Die Hinweise werden zeitnah in das Berufsrechtliche Handbuch eingestellt.

1. Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
2. Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Prüfung von Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern

Das vollständige Berufsrechtliche Handbuch finden Sie in stets aktueller Version hier.

Am 8. Und 9. Mai findet der diesjährige Deutsche Steuerberaterkongress der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Hamburg statt, u.a. mit topaktuellen Vorträge auf vier Bühnen, spannende Keynotes u.a. von Bundesfinanzminister Christian Lindner und eine große Fachausstellung und Speakers Corner. Die BStBK bietet wieder Sonderkonditionen für Neubestellte und "junge Steuerberater" an:

  • "Junge Steuerberater"
    Steuerberaterinnen und Steuerberater, die in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 bestellt wurden, zahlen statt 690 € den ermäßigten Paketpreis von 390 €. Darin enthalten ist die Teilnahme am Begrüßungsabend in der Fachausstellung am Sonntag, 7. Mai 2023 und die Teilnahme am Deutschen Steuerberaterkongress am 8. und 9. Mai 2023.
  • "Neubestellte"
    Steuerberaterinnen und Steuerberater, die in 2023 ihre Bestellungsurkunde erhalten, haben freien Zutritt zur Veranstaltung.

Die Anmeldung zu den vergünstigten Konditionen erfolgt über die Veranstaltungshomepage (Anmeldetool demnächst verfügbar). Zur Bestätigung Ihres Anspruchs auf einen reduzierten bzw. kostenfreien Zugang laden Sie dort bitte Ihre Bestellungsurkunde hoch.
deutscher-steuerberaterkongress.de

Für unsere jungen Steuerberater/innen aus Hessen möchte die StBK Hessen vor Ort einen Stammtisch anbieten. Bitte informieren Sie uns deshalb kurz per E-Mail, sobald Sie sich für den Kongress bei der BStBK angemeldet haben. Ansprechpartnerin: Frau Dalmis, cansu.dalmis@stbk-hessen.de

Folgende Eingabe wurde seitens der BStBK am 19.01.2023 beim BMF eingereicht:

Download

 

Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Auftrag des BMF zum Zwecke der Evaluierung § 1 Abs. 5 des AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung eine Befragung gestartet.

In der Befragung wird um eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen gebeten. Genaue Fallzahlen werden nicht benötigt. Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 25 bis 30 Minuten. Sie finden die Umfrage unter folgendem Link: https://umfrage.bzst.de/index.php/564331?lang=de.

Die Frist für eine Teilnahme läuft noch bis zum 28. Februar 2023.