Ausbildungs-News 01| März 2025
Neuerungen des Berufsbildungsgesetzes und neues Gesetz "BVaDiG"
keyboard_arrow_downDer Deutsche Bundestag hat das Berufsbildungsvalidierungs und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beschlossen.
Die gesetzliche Grundlage bringt vielfältigste Regelungen mit sich: Neben den beiden Hauptbestandteilen, der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung), sind zudem Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden getroffen worden.
Das BVaDiG führte zudem zu einer Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Anrechnung von Berufsschul- und Wegezeiten:
Die Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeiten der Auszubildenden einschließlich der Wegezeit zwischen der Berufsschule und der Ausbildungskanzlei sowie der Pausenzeiten wird klarer geregelt. Bei Unterrichtszeiten nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG und § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz werden auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule bzw. Teilnahmeort und Ausbildungsstätte sowie die Pausen in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet.
Berufsschulnote im Abschlusszeugnis:
Gem. § 37 Abs. 3 BBiG können die Bundesländer nunmehr regeln, dass die Berufsschulnote verbindlich auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle (der Steuerberaterkammer) ausgewiesen wird. Hierfür ist jedoch zuvor eine entsprechende Regelung auf Landesebene erforderlich.
Digitaler Ausbildungsvertrag:
Die neue Regelung in § 11 Abs. 2 BBiG ermöglicht es zukünftig, dass der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auch in digitaler Form übermittelt werden darf. Die Übermittlung in elektronischer Fassung muss dem Empfänger ermöglichen, diese auszudrucken und zu speichern. Die Übermittlung muss unverzüglich erfolgen. Wenn der Ausbildende die Aushändigung bzw. Übermittlung unterlässt, handelt er ordnungswidrig gem. § 101 Abs. 1 Nr. 2 BBiG und ein Bußgeld droht. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BBiG muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Auszubildende den Ausbildungsvertrag empfangen hat. Der Auszubildende ist hierbei verpflichtet gem. § 13 Nr. 8 BBiG den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (§ 11 Abs. 2 S. 4 BBiG).
Digitales Ausbildungszeugnis:
Das Ausbildungszeugnis kann mit Einwilligung des Auszubildenden in elektronischer Form übermittelt werden (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 BBiG). Erforderlich ist, dass es speicher- und ausdruckbar ist. Der Auszubildende muss für die Übermittlung in digitaler Form vorher zustimmen.
Digitales mobiles Ausbilden:
Neu geregelt wurde die Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen einer mobilen Ausbildung. In § 28 BBiG sind die neuen Regelungen eingeflossen.
Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder am gleichen Ort möglich (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 BBiG). Voraussetzung ist, dass für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird, die Ausbildungsinhalte und die Orte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sind und die Qualität der Vermittlung gleichwertig ist. Der Ausbilder muss während der betriebsüblichen Zeiten jederzeit für den Auszubildenden erreichbar sein, er muss den Lernprozess steuern und begleiten sowie die Lernfortschritte kontrollieren. Die für das digitale mobile Ausbilden zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Teilzeitberufsausbildung:
§ 7a BBiG ermöglicht die Teilzeitberufsausbildung, nunmehr kann auch die Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen genauso verkürzt werden wie die Vollzeitausbildung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildungsinhalte in kürzerer Zeit vollständig vermittelt werden können. Ein gemeinsamer Antrag von Ausbildungskanzlei und Auszubildendem ist erforderlich (§ 8 Abs. 1 S. 1 BBiG).
Virtuelle Prüfungsteilnahme von Prüfern:
Die virtuelle Teilnahme von Prüfenden lässt das Gesetz nunmehr grundsätzlich zu (vgl. § 42 a BBiG) und erlaubt die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, Prüfende unter Einsatz von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen dürfen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem ist erforderlich, dass die abzunehmende Prüfungsleistung für diese Form der Durchführung geeignet ist und mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befinden.
Jährliche Statistik:
Für die jährliche Statistik des Statistischen Bundesamts sind für jede Feststellungsverfahrensteilnahme und jede Ergänzungsverfahrensteilnahme das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Vorbildung, der Referenzberuf und weitere Daten zu erfassen. Die statistischen Erhebungen sind in § 88 BBiG geregelt.
Vocatium Ausbildungspreis gewinnen
keyboard_arrow_downDer vocatium Ausbildungspreis bietet Auszubildenden oder Dual Studierenden die Möglichkeit, ein Preisgeld von insgesamt 5.000 Euro zu gewinnen. Die besten Textbeiträge zum Thema: „Warum ich meine Ausbildung liebe?“ können ausgezeichnet werden.
Weitere Informationen zum Wettbewerb findest du auf der Website des Anbieters Institut für Talententwicklung.
Wir wünschen dir viel Erfolg!
Duales Studium Steuerlehre an der Hochschule Fulda
keyboard_arrow_downDie StBK Hessen initiiert hessenweit duale Studiengänge in Steuerlehre an staatlichen Hochschulen. Im Wintersemester 2023/2024 startete der duale Studiengang Steuerlehre an der Hochschule Fulda. Die StBK Hessen und die hessische Finanzverwaltung sind Kooperationspartner. Es sind zwei Studienabschlüsse möglich: ein wirtschaftswissenschaftlicher Bachelor (B.A.) oder ein rechtswissenschaftlicher (LL.B.).
Prüfungsvorbereitung? Klausurentraining!
keyboard_arrow_downAuf unserer Website haben wir für dich sowohl für deine Zwischen- als auch deine Abschlussprüfung die Klausuren der vorherigen Klausur-Durchgänge zusammengestellt. So kannst du dich frühzeitig mit Art und Inhalt der Klausuren vertraut machen und immer wieder üben. Außerdem findest du auf der Seite verlinkt nun auch Klausurentraining-Videos inklusive Besprechung der Musterklausuren. Reinschauen und lernen!
Prüfungstermine 2025
keyboard_arrow_down- Steuerfachangestellte/r
Abschlussprüfung:
Prüfungstermine (altes Recht): 13./14.05.2025
Prüfungstermine (neues Recht): 28./29.04.2025
(Anmeldefrist abgelaufen) - Fachassistent/in Lohn & Gehalt (FALG)
Prüfungstermin: 15.10.2025 (Anmeldefrist 30.06.2025)
Wusstest du schon? Werbung für den Ausbildungsberuf!
keyboard_arrow_downDie StBK Hessen unterstützt gezielt bei der Nachwuchsgewinnung. Egal, ob für Vorträge in Schulen oder Berufsorientierungstage, gerne stellen wir eine Auswahl an Materialien kostenfrei zur Verfügung – einfach unser Marketingpaket (Flyer, Give-Aways oder auch Roll-Ups) bestellen.
Auch findet ihr dort eine neue, informative Präsentation rund um den Beruf Steuerfachangestellte/r sowie Werbemittel z. B. für Social Media.