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KAMMERTAG 2024

STEUERBERATERPLATTFORM

Praktikumswoche Hessen - Machen Sie mit!

Mit den „Praktikumswochen Hessen 2024“ bietet das Land Hessen erstmals Jugendlichen die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit viele verschiedene Berufe kennenzulernen. Das Konzept ist simpel: Während der Sommerferien sowie drei Wochen davor (mit Unterrichtsbefreiung) können Schüler/innen im Zeitraum 24.05.-23.08. jeden Tag in ein anderes regionales Unternehmen hineinschnuppern. Wie viele Praktikumstage man machen möchte und in welchen Bereichen die eigenen Interessen liegen, können die Jugendlichen selbst entscheiden. Dies ist eine exzellente Möglichkeit, um junge Menschen auf den spannenden Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/r" aufmerksam zu machen. Die Vermittlungsplattform vermittelt und plant die Tagespraktika automatisch für Sie. Das bedeutet wenig Organisationsaufwand für die Kanzleien. Bei der Praktikumswoche werden Ihnen nur Talente vorgeschlagen, die sich für Ihren Bereich interessieren. Mehr Infos zu den Praktikumstagen mit Registrierungsmöglichkeit finden Sie hier.

Das aktuelle Praktikumspaket der StBK Hessen können Sie auf unserer Website abrufen. 


Entbürokratisierung: Umfrage zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) führt derzeit eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung durch. Ziel ist es zur Entbürokratisierung in Neugründungsfällen beizutragen. Die Umfrage richtet sich an Steuerberater/innen. 

Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStG). Durch die befristete Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden. Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Die Beantwortung der Fragen ist unter diesem Link bis zum 15. Mai 2024 möglich und dauert ca.10 Minuten.


Elektronische Rechnung im B2B-Bereich

Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Wachstumschancengesetz in Form des vom Vermittlungsausschuss ermittelten Kompromisses Weg für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich frei gemacht. Damit ist die Grundlage für einen Meilenstein der Digitalisierung in Deutschland gelegt, der einen Digitalisierungsschub bei den Rechnungsprozessen sowie in der Automatisierung der Buchhaltung der Unternehmen bewirken und damit erhebliche Auswirkungen auf den Berufsstand der Steuerberater/innen haben wird.

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich soll ab dem 1. Januar 2025 stufenweise erfolgen. Zu unterscheiden ist künftig zwischen E-Rechnungen und sonstigen Rechnungen. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das elektronische Format muss dabei der CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder sich in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Darunter fallen auch hybride Formate wie z. B. ZUGFeRD, die eine Kombination aus strukturiertem Datensatz und einem PDF-Dokument enthalten. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist eine elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich grundsätzlich nicht mehr an die Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen oder Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Die Einführung der E-Rechnung erfolgt in folgenden Schritten:

  • 1. Die Empfangsbereitschaft einer E-Rechnung im strukturierten Format ist ab dem 1. Januar 2025 zu gewährleisten.
  • 2. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2026 dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen ausgestellt werden. Dieser Übergangszeitraum gilt unter der Voraussetzung der Zustimmung des Rechnungsempfängers ebenso für sonstige elektronische Rechnungen, die nicht dem vorgegebenen Format EN 16931 entsprechen (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG-E)
  • 3. Für Rechnungsaussteller mit einen Vorjahresumsatz von nicht mehr als 800.000 € greift dieser Übergangszeitraum für in 2027 ausgeführte Umsätze bis Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG-E).
  • 4. Rechnungen für Umsätze, die in 2026 oder 2027 ausgeführt wurden, dürfen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers bis Ende 2028 weiterhin mittels bestehender EDIVerbindungen übermittelt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG-E). Ab 2028 müssen sich diese in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG-E).
  • 5. Grundsätzliche Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen unter 250 € (§ 33 Satz 4 UStDV-E) und für Fahrausweise (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E). Die E-Rechnung stellt die Grundlage für ein elektronisches Meldesystems dar, dass nach dem VAT in the digital age-Maßnahmenpaket der EU-Kommission ab 2028 (bzw. nach dem derzeitigen Stand der Verhandlungen voraussichtlich 2030) für innergemeinschaftliche Umsätze eingeführt werden soll.

Die BStBK macht sich insbesondere für rechtssichere Regelungen und Klarstellungen sowie weitere Erleichterungen für KMU stark.

Quelle: BStBK


Wir sind umgezogen!

Unsere neue Anschrift lautet: StBK Hessen, Europa-Allee 52, 60327 Frankfurt a. M.


StBK Hessen – Vertretung und Unterstützung für 9.000 qualifizierte und leistungsstarke Steuerberater

Unsere Mitglieder sind Hessens rund 9.000 niedergelassene Steuerberaterinnen und Steuerberater, die ihren Beruf unabhängig, zuverlässig und vorausschauend ausüben. Durch die gesetzlich geschützte Verschwiegenheit, die staatlich geprüfte Kompetenz und die langjährige detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ihrer Mandanten haben sie eine besondere Vertrauensstellung. Darauf basierend beraten und vertreten sie partnerschaftlich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.


Wir, die StBK Hessen,

  • fördern den steuerberatenden Beruf und vertreten die Interessen unserer Mitglieder
  • sichern die Qualität in der Aus- und Fortbildung und setzen Standards
  • sind Dienstleister unserer Mitglieder und fördern aktiv Innovation und Wissenstransfer
  • nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und sind sachverständiger Berater des Staates
  • integrieren ein starkes Ehrenamt mit hoher Fachkompetenz und entlasten somit den Staat
  • führen die Berufsaufsicht und leisten damit einen Beitrag zu wirksamem Verbraucherschutz